Ruhestörung
Rasenmähen: Was ist im Hausruck erlaubt?

Rasenmähen? Sicher, aber lieber nicht zu Ruhezeiten um die Mittagszeit sowie an Sonn- und Feiertagen. | Foto: Kzenon - Fotolia
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Unterschiedliche Zeiten fürs Rasenmähen: Gegenseitige Rücksichtnahme hat oberste Priorität.

BEZIRKE GRIESKIRCHEN, EFERDING (jmi). Ja, Sommerzeit ist Zeit zum Garteln – leider auch inklusive Lärm durch Rasenmäher, Motor- und Kreissäge. Grober Richtwert bei Gartenarbeiten: Generell gilt, zwischen 22 und 6 Uhr jeglichen Lärm zu unterlassen. Die rechtliche Lage unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Ruhezeiten lassen sich nach § 4 des Oö. Polizeistrafgesetzes oder nach § 41 der Oö. Gemeindeordnung individuell bestimmen. Aufgrund solcher Erlässe kann die Polizei aktiv werden und neben Anzeigen bei der Behörde auch Organstrafmandate einheben.

Verschiedene Regelungen in Gemeinden

Nur Hartkirchen, Eferding und Neumarkt setzen auf strikte Verordnungen: In diesen drei Gemeinden darf an Sonn- und Feiertagen nicht mit Rasenmäher, Häcksler und Co gelärmt werden. In Neumarkt gilt zudem Ruhe von Montag bis Samstag von 20 bis 7 Uhr, in Eferding am Samstag bereits ab 18.30 Uhr. Ausnahmen: wenn für Industrie, Landwirtschaft oder Gewerbe gearbeitet wird.

Aber: Auch in Gemeinden ohne ortspolizeiliche Verordnung darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden. § 3 des Oö. Polizeischutzgesetzes regelt die Lärmbelästigung. Wer demnach ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, kann bestraft werden – egal zu welcher Uhrzeit. Übertretungen können mittels Organmandate in der Höhe von 20 Euro oder im Falle einer Anzeige mit Geldstrafen bis zu 360 Euro geahndet werden.

Leise Gartenhelfer

Keine Verordnung, aber eine Empfehlung findet man in Geboltskirchen: Das Rasenmähen ist dort montags bis samstags von 12 bis 14 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen zu unterlassen. "Wir haben es derzeit so geregelt, dass diese Empfehlung jedes Frühjahr in unserer Gemeindezeitung erscheint. Lärmbeschwerden in Sachen Rasenmähen gehen bei uns aber keine ein. Ich denke, das Problem verlagert sich auch, da schon viele einen leisen Rasenmäherroboter haben", erklärt Bürgermeister Fritz Kirchsteiger. Warum überhaupt eine Vorgabe? "Eine Empfehlung zum Thema Ruhestörung auszusprechen, schadet nicht – als Vorbeugung", so Kirchsteiger.

Das Gespräch suchen

Die Eschenauer hingegen müssen sich an keine Vorgaben halten: "Bisher war es bei uns noch nicht notwendig, hierzu Empfehlungen oder Verordnungen aufzusetzen. In den fünf Jahren, in denen ich Bürgermeister bin, hat es auch keine Beschwerde gegeben. Sollte einmal Lärm stattfinden, wird sicher auch ein Auge zugedrückt. Wichtig ist immer, zuerst das Gespräch zu suchen", so Ortschef Hannes Humer.

Zur Sache: Ruhestörung

Der Schutz vor störendem Lärm ist im Oö. Polizeistrafgesetz geregelt. Jede Gemeinde kann zusätzlich zum Strafgesetz noch in einer eigenen Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen festlegen. Das betrifft die Verwendung von:

  • Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten,
  •  Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern sowie sonstigen Tonwiedergabegeräten,
  • Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen.

Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Grundstückseigentümern ermöglichen, sich gegen übermäßigen Lärm zu wehren.
Welche Regeln in der Heimatgemeinde festgelegt sind, erfährt man am Gemeindeamt und auf der Infoseite des Bundeskanzleramts oesterreich.gv.at unter dem Suchbegriff „Leben in der Gemeinde – OÖ“.

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