Etappensieg bei Aufsichtsbeschwerde: Zusammensetzung der Wahlbehörde ist seit 2010 rechtswidrig!

Ein Mail der Aufsichtsbehörde belegt klar und deutlich: Der Bürgerliste MIT steht selbstverständlich ein Sitz in der Gemeindewahlbehörde zu, ein Vertreter der Bürgerliste MIT ist dazu auch einzuladen.
  • Ein Mail der Aufsichtsbehörde belegt klar und deutlich: Der Bürgerliste MIT steht selbstverständlich ein Sitz in der Gemeindewahlbehörde zu, ein Vertreter der Bürgerliste MIT ist dazu auch einzuladen.
  • hochgeladen von Lukas Leitner

Bürgerliste MIT bekommt Sitz in der Gemeindewahlbehörde. ----

Der § 13 Ziff.2 der NÖ. Gemeindewahlordnung zur Bildung der Gemeindewahlbehörden normiert unmissverständlich, dass (Zitat) "die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde (...) auf Grund der Vorschläge der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl in der Gemeinde erzielten Parteisumme durch den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde berufen" werden. Nach der Gemeindewahlordnung steht in der Stadtgemeinde Traismauer der Bürgerliste MIT als drittstärkste Fraktion des Gemeinderates seit 2010 ein Sitz in der Gemeindewahlbehörde zu. Dennoch wurde die Bürgerliste MIT bzw. ein Vertreter der Bürgerliste MIT seit 2010 zu keinem Termin der Gemeindewahlbehörde eingeladen, der ihr zustehende Sitz in der Gemeindewahlbehörde wurde ihr bislang von SPÖ-Bürgermeister Pfeffer absichtsvoll (!) verwehrt.

Nun wurden von der Gemeindewahlbehörde auch bereits Kundmachungen zur kommenden Windkraft-Volksbefragung verlautbart. Die Bürgerliste MIT hat diese Kundmachungen in einer Aufsichtsbeschwerde bereits vor zehn Tagen als rechts- und gesetzwidrig angezeigt. Nun wurde von der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde klar erkannt: Der Bürgerliste MIT steht selbstverständlich ein Sitz in dieser Wahlbehörde zu, dies wurde von der Aufsichtsbehörde der Stadtgemeinde Traismauer auch bereits schriftlich mitgeteilt. Für den Dienstag, 21. Oktober, wurde nun zu einer Sitzung der Gemeindewahlbehörde eingeladen, auch ein Vertreter der Bürgerliste MIT hat nun den ihr eigentlich seit 2010 zustehenden Sitz in dieser Behörde. Damit ist auch klar, dass alle bisherigen Verfügungen der Gemeindewahlbehörde zur Volksbefragung rechts- und gesetzwidrig zustande gekommen sind. Diese müssen nun neu beschlossen und verlautbart werden.

"Es ist eigentlich absurd, dass man im 21. Jahrhundert um gesetzlich zustehende Oppositionsrechte kämpfen muss. Die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und vor allem auch die Anerkennung politischer Oppositionsrechte sollten für SPÖ-Bürgermeister Pfeffer eigentlich selbstverständlich sein. Es ist schade, dass man zuerst die Aufsichtsbehörde anrufen muss, um diese politischen Rechte zu schützen bzw. gewährt zu bekommen. Für uns als parteiunabhängige Bürgerliste hat dies eine tiefe Symbolik, denn die Einhaltung der Gesetze und der Schutz von politischen Rechten sollten in unseren Augen selbstverständlich sein!", erklärte dazu Bürgerlisten-Stadtrat Lukas Leitner.

Ztl.: Bei Volksbefragung mit irreführender Fragestellung wird Verfassungsgerichtshof entscheiden.

"Die Bürgerliste MIT steht natürlich auch weiterhin klar zum Grundsatz, dass zu dem Thema der Windkraftnutzung in unserer Gemeinde zuvor die Bevölkerung befragt werden soll. Aber die damit untrennbare Volksbefragung soll redlich und vor allem eindeutig bleiben. Das sind wir allen Beteiligten schuldig! Ein verbleibender problematischer Punkt bei dem letzten Beschluss des Gemeinderates bleibt nun noch die konkrete Fragestellung, denn diese ist leider so unklar formuliert, dass bei einer allfälligen Änderung der Beschlusslage der Nachbargemeinden theoretisch überall in der bestehenden Widmungszone Windkraftanlagen genehmigt werden könnten, also etwa auch direkt hinter den Ahrenberger und Eichberger Kellergassen, solange dabei nur Teilflächen der Widmungszone berührt werden. Der Verfassungsgerichtshof normiert jedoch unmissverständlich, dass die Fragestellung klar und eindeutig formuliert werden muss. Dabei ist auch unerheblich, was vorab in Informationsveranstaltungen und Druckwerken veröffentlicht wird. Rechtlich bindend bleibt nur die Fragestellung zu einer Volksbefragung an sich. Wir warten nun auch in diesem Punkt das Ergebnis der Aufsichtsbeschwerde ab, würden jedoch bei einer Durchführung der Volksbefragung mit dieser Fragestellung in Folge auch den Verfassungsgerichtshof anrufen", erklärt dazu MIT-Stadtrat Lukas Leitner abschließend.

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