Liste MIT zu Pfeffer: "Faschingsbeginn ist erst am 11. November!" -

Ein Mail der Bezirkshauptmannschaft ist eindeutig: Der Bürgerliste MIT steht ein Sitz in der Gemeindewahlbehörde zu.
  • Ein Mail der Bezirkshauptmannschaft ist eindeutig: Der Bürgerliste MIT steht ein Sitz in der Gemeindewahlbehörde zu.
  • hochgeladen von Lukas Leitner

Bürgerliste MIT bekommt Sitz in der Gemeindewahlbehörde. ---

"Der Faschingsbeginn ist erst am 11. November!" - So kommentierte heute MIT-Klubsprecher Herbert Benischek eine Äußerung von Bürgermeister Pfeffer, die Bürgerliste MIT sei aufgrund eines Fristversäumnisses selbst schuld, dass sie bislang keinen Sitz in der Traismaurer Gemeindewahlbehörde gehabt hat. Eine rechtlich zwingend notwendige Änderung der Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde nach der Gemeinderatswahl 2010 kam nämlich ausschließlich aufgrund eines Fristversäumnisses des Bürgermeisters bzw. der Stadtgemeinde nach Konstituierung des Gemeinderates im April 2010 nicht zustande (siehe dazu den Exkurs am Ende des Beitrages). "Diese Schutzbehauptung von Pfeffer ist wirklich abstrus. Diese Argumentation ist ungefähr genauso zulässig, wie wenn ein Bombenattentäter nach erfolgtem Attentat die Schwerverletzten beschuldigen würde, sie wären selbst schuld an ihren Verletzungen, weil sie halt ausgerechnet in der Nähe der Bombe gewesen sind. Die Verantwortung für die falsche und rechtswidrige Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde hat alleine Bürgermeister Pfeffer als deren Vorsitzender!", so Benischek.

Der der Bürgerliste MIT zustehende Sitz in der Gemeindewahlbehörde wurde ihr trotz mehrfacher Urgenz, zuletzt etwa auch im Zusammenhang mit der letzten Volksbefragung im Jahre 2012 zur Umfahrung von Traismauer, bislang absichtsvoll verwehrt. Erst ein eindeutiges Mail der Bezirkshauptmannschaft vom 16. Oktober 2014 stellte nun sicher, dass ein Vertreter der Bürgerliste MIT zu einer Sitzung der Gemeindewahlbehörde gestern, Dienstag Abend, erstmals eingeladen wurde.

Ztl.: Bei Volksbefragung mit irreführender Fragestellung wird Verfassungsgerichtshof entscheiden.

"Die Bürgerliste MIT steht natürlich auch weiterhin klar zum Grundsatz, dass zu dem Thema der Windkraftnutzung in unserer Gemeinde zuvor die Bevölkerung befragt werden soll. Aber die damit untrennbare Volksbefragung soll redlich und vor allem eindeutig bleiben. Das sind wir allen Gemeindebürgerinnen und -bürgern schuldig! Ein verbleibender problematischer Punkt bei dem letzten Beschluss des Gemeinderates bleibt ja vor allem die konkrete Fragestellung, denn diese ist leider so unklar formuliert, dass bei einer allfälligen Änderung der Beschlusslage der Nachbargemeinden theoretisch überall in der bestehenden Widmungszone Windkraftanlagen genehmigt werden könnten, also etwa auch direkt hinter den Ahrenberger und Eichberger Kellergassen, solange dabei nur Teilflächen der Widmungszone berührt werden. Der Verfassungsgerichtshof normiert jedoch unmissverständlich, dass die Fragestellung klar und eindeutig formuliert werden muss. Dabei ist auch unerheblich, was vorab in Informationsveranstaltungen und Druckwerken veröffentlicht wird. Rechtlich bindend bleibt nur die Fragestellung zu einer Volksbefragung an sich. Wir warten nun auch in diesem Punkt das Ergebnis der Aufsichtsbeschwerde ab, würden jedoch bei einer Durchführung der Volksbefragung mit dieser Fragestellung in Folge auch den Verfassungsgerichtshof anrufen", erklärt dazu Benischek abschließend.

EXKURS: Zur rechtlichen Klarstellung.

(1)
Die Gemeindewahlbehörde ist gemäß §13 der NÖ. Gemeinderatswahlordnung 1994 nach dem Stimmenverhältnis der letzten Gemeinderatswahl zu bilden. Nach dem erreichten Mandatsstand ist das Verhältnis an Sitzen in der Gemeindewahlbehörde in der Stadtgemeinde Traismauer bzw. deren Zusammensetzung seit März 2010 wie folgt:
SPÖ 3
ÖVP 2
Liste MIT 1
Dies wird auch dadurch belegt, dass diese Sitzverteilung auch bereits von der Bezirkshauptmannschaft in einem Mail vom 16. Oktober 2014 bestätigt wurde, eine neuerliche Sitzung der Gemeindewahlbehörde am 21. Oktober 2014 fand übrigens bereits in dieser Zusammensetzung statt.

(2)
Der §13 Ziff. 6.c. der NÖ. Gemeinderatswahlordnung 1994 normiert, dass die Namen der Vorsitzenden, der Beisitzer, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen der Gemeindewahlbehörde an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht werden müssen. Die Neubildung der Traismaurer Gemeindewahlbehörde hätte demnach binnen 14 Tage nach der Konstituierung des Gemeinderates gemäß dem Stimmenverhältnis der Gemeinderatswahl vom März 2010 im April 2010 vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Traismauer an der Amtstafel der Stadtgemeinde Traismauer kundgemacht werden müssen. Diese Kundmachung ist rechts- und gesetzwidrig nie erfolgt.

(3)
Die rechtlich zwingend notwendige Änderung der Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde nach der Gemeinderatswahl 2010 kam daher AUSSCHLIESSLICH aufgrund des Fristversäumnisses des Bürgermeisters bzw. der Stadtgemeinde nach Konstituierung des Gemeinderates im April 2010 nicht zustande.

(4)
Damit ist auch klar, dass alle bisherigen Verfügungen der Gemeindewahlbehörde zur Volksbefragung am 23. November 2014 rechts- und gesetzwidrig zustande gekommen sind. Diese müssen nach Ansicht der Bürgerliste MIT neu beschlossen und verlautbart werden.

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