Baurechtsnovelle
So lassen sich Hietzings Altbauten besser bewahren
Vor wenigen Tagen wurde im Wiener Landtag die Baurechtsnovelle beschlossen. Wir haben in Erfahrung gebracht, was die Baurechtsnovelle für den Erhalt von Altbauten bringt – und was der Bezirk dafür tun will.
WIEN/HIETZING. Das Haus in der Rohrbacherstraße 29 ist nicht das erste historische Gebäude, das in Hietzing abgerissen wird – und es wird wohl auch nicht das letzte sein. Erhaltenswerte Altbauten, die vor 1945 errichtet wurden, sollen in Wien aber bald besser geschützt werden. Kürzlich wurde im Landtag eine Baurechtsnovelle beschlossen, die noch dieses Jahr in Kraft treten soll. Dabei geht es auch um einen noch besseren Altbauerhalt.
Im bisherigen Baurecht sorgte ein Schlupfloch, die "wirtschaftliche Abbruchreife", immer wieder für Diskussionen. Die Strategie dahinter: eine "mutwillige Herbeiführung der Abbruchreife", indem man die alten Häuser verfallen lässt, bis eine Sanierung nicht mehr "wirtschaftlich zumutbar" sei. In Hietzing mit seinen Schätzen aus der vorletzten Jahrhundertwende setzt sich die Bezirksvertretung geschlossen gegen dieses Vorgehen ein.
Seit 2018 ist der Abbruch von vor 1945 errichteten Gebäuden ohnehin nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich. Zum Beispiel muss geprüft werden, ob ein öffentliches Interesse am Erhalt des Gebäudes besteht. Zugelassen ist der Abriss aber, wenn eine Erhaltung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist – eben aufgrund besagter "wirtschaftlicher Abbruchreife".
"Pickerl" und externe Gutachten
Was wird sich jetzt ändern? Wenn Eigentümer ein Gebäude etwa durch Aufkategorisierung besser nutzen können, ist das künftig bei der Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ausdrücklich zu berücksichtigen. Die Kosten, die sich aus der Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht ergeben, können dabei nicht mehr geltend gemacht werden.
Weiters können die Behörden jetzt externe Gutachten einholen, damit ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und Transparenz gewährleistet wird. Zuvor konnten die Eigentümer den Gutachter oder die Gutachterin einholen. Außerdem bekommen Gebäude im Sinne eines regelmäßigen Checks ein "Pickerl". Darin sind unter anderem Prüfungsergebnisse zu dokumentieren. Und: Der Aufschub von Abbrüchen ist möglich, solange Rechtsmittel offen sind.
Abbruch in Rohrbacherstraße wurde bewilligt
Für das 1900 erbaute Haus in der Rohrbacherstraße 29 kommt die Novelle zu spät. Laut dem Portal "wienschauen.at" steht das Gebäude nicht unter Denkmalschutz, die Fassade ist dennoch zweifellos erhaltenswert. Seit vielen Jahren zeigt sich das Haus im Verfallszustand. Im Oktober 2022 erteilte die Baupolizei die Abbruchbewilligung aufgrund wirtschaftlicher Abbruchreife. Eine ablehnende Stellungnahme des Bezirks konnte den Abriss nicht verhindern. Was nach dem Abbruch auf dem Grundstück passiert, ist unbekannt.
Für die Bezirksvorstehung geht der Gesetzesentwurf nicht weit genug. Bezirkschef Friedrich Nikolaus Ebert (ÖVP) informiert: „Die Bezirksvorstehung Hietzing hat zur Bauordnungsnovelle eine umfassende Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgegeben und unter anderem gefordert, dass mündliche Bauverhandlungen für alle Nachbarn ausgeschrieben werden sollen, den Bezirken mehr Mitbestimmung beim Schutz historischer Bausubstanz eingeräumt wird, Begrünungs- und Energiefragen klar und praktikabel formuliert werden müssen. Leider wurden viele Wünsche nach Verbesserungen für den Schutz historischer Bausubstanz nicht berücksichtigt." Ebert betont: "Wir werden weiterhin alle Mittel des Bezirks nutzen, um die historischen Bauten zu erhalten!"
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