Landesrechnungshof Kärnten
Verwaltung bei Einhebung der Tourismusabgabe reduzieren

Viele Empfehlungen hat der Landesrechnungshof, was die Einhebung der Tourismusabgabe betrifft. Der Verwaltungsaufwand könnte so erheblich reduziert werden. | Foto: pixabay.com
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Viele Empfehlungen hat der Landesrechnungshof, was die Einhebung der Tourismusabgabe betrifft. Der Verwaltungsaufwand könnte so erheblich reduziert werden.

KÄRNTEN. Der Landesrechnungshof (LRH) überprüfte die Tourismusabgabe des Landes und hat 47 Empfehlungen erarbeitet. 18,35 Millionen Euro wurden im Jahr 2019 durch die Tourismusabgabe eingenommen.

Umsatz-Freigrenze einführen

In Kärnten erbringen 64 Prozent der Abgabepflichtigen fünf Prozent des Gesamtaufkommens der Abgabe. Dazu LRH-Direktor Günter Bauer: "Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollte eine Umsatz-Freigrenze eingeführt werden, bis zu der keine Abgabenerklärung abzugeben ist. So könnten beispielsweise Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 100.000 Euro von der Tourismusabgabe befreit werden." Damit würden die Gesamteinnahmen des Landes um weniger als fünf Prozent sinken.

Abgabenerklärung via Online-Formular

Der LRH empfiehlt auch eine Abgabenerklärung verpflichtend online. Denn: Derzeit werden nur 27 Prozent der Erklärungen online eingereicht, in diesen Fällen dauert das Versenden des Abgabenbescheids aber nur durchschnittlich 38 Tage. Es wird jede Erklärung einzeln geprüft. 73 Prozent der Erklärungen (per Post, E-Mail oder Fax) werden manuell im System erfasst – dann beträgt die Dauer 134 Tage. Bauer erklärt: "Viele Prüfschritte könnten automatisiert werden, sodass das Land nur mehr Abgabenerklärungen mit einem hohen Risiko genauer prüfen müsste, die restlichen Abgaben könnten stichprobenartig überprüft werden."
Gar nicht bekanntgeben müssten viele Betriebe ihre Umsätze, wenn das Land die Höhe der Abgabe automatisiert ermitteln würde – das Finanzamt müsste dafür die Umsatzsteuerbescheide als Berechnungsgrundlage übermitteln. 

Hohe Verwaltungskosten

Von der eingehobenen Tourismusabgabe verbleiben dem Land jeweils fünf Prozent als Verwaltungskostenersatz. Das sind bei der Mindestabgabe (16,35 Euro) nur 0,82 Euro, Abgaben unter 20 Euro sind laut Bundesabgabeordnung nicht einmal vollstreckbar. Also kann man sie nicht zwangsweise einholen, wenn die Zahlung verweigert wird. Daher sind in diesen Fällen die Verwaltungskosten höher als der Ertrag. 

Tätigkeitskatalog überarbeiten

Die Höhe der Abgabe ist auch von der Tätigkeit des Abgabepflichtigen (und von der Gemeinde) abhängig. Doch der Tätigkeitskatalog mit sechs Abgabe-Gruppen wurde seit 1970 kaum erweitert. Es fehlen etwa die Berufsgruppen der IT-Branche, der Überlassung von Arbeitskräften oder die Versicherungsbranche. Laut LRH sollte der Katalog überarbeitet werden. 

Eine Abgabegruppe statt drei

Die Höhe der Abgabe ist auch von der Anzahl der Nächtigungen pro Einwohner abhängig. Dazu gibt es drei Gemeinde-Klassen. Der LRH empfiehlt, die Reduktion auf eine Klasse zu prüfen. Denn die finanziellen Auswirkungen wären dabei sehr gering. "Dadurch könnte die Anzahl der notwendigen Abgabenerklärungen um rund 20 Prozent reduziert werden", so Bauer. 
Außerdem müssen Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden mehrere Abgabenerklärungen abgeben – ein hoher Aufwand.

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