Hungrig beim Frühstücksbüffet
Wer kennt das nicht? Man ist auf Urlaub, hatte einen ereignisreichen Vortag und wacht nach einer erholsamen Nacht mit einem lauten Knurren im Magen auf. Schön, wenn das Hotel mit einem herzhaften Frühstücksbüffet aufwartet. Nichts wie hin also, und ran ans Büffet. Aber Vorsicht: der Blick sollte nicht nur aufs Frühstücksbüffet gerichtet sein, wie ein aktueller Fall, zeigt.
Zur Vorgeschichte: Als eine Urlauberin sich am Frühstücksbuffet im Hotel bedienen wollte, rutschte sie, den Blick auf die dargebotenen Speisen gerichtet, auf einem Stück grünem Paprika aus. Das war zuvor – nicht ihr – auf den Boden gefallen. Sie stürzte in ihren Stiefeletten mit Drei-Zentimeter-Absätzen, fiel hin, verletzte sich. Und beschloss, den Reiseveranstalter – es handelte sich um eine Pauschalreise, welche die Hotelübernachtung beinhaltete – auf Schadenersatz.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab – mit der Begründung, eine ständige Überprüfung und Reinigung des Bodens vor dem Frühstücksbuffet überspanne die Verkehrssicherungspflichten.
Da eine ständige Kontrolle des Bodens tatsächlich die Verkehrssicherungspflichten überspannen würde, hafte das Hotel nicht schon deshalb, weil seit kurzer Zeit eine Gefahrenstelle bestand. Wenn jedoch ein anwesender oder vorbeigehender Hotelmitarbeiter die Gefahrenstelle nicht beseitigte, obwohl sie für ihn erkennbar war, sei eine Haftung gerechtfertigt. Diese offen gebliebene Frage hielt der OGH für entscheidend und verwies die Rechtssache an das Berufungsgericht zurück. Nicht aber ohne klarzustellen, dass selbst wenn davon auszugehen ist, dass tatsächlich ein Hotelmitarbeiter kurz vorher anwesend war, die Klägerin ein – mit 50 % anzusetzendes – Mitverschulden trifft, weil sie den am Boden liegenden Essensrest ebenfalls erkennen hätte können.
Auch am Frühstücksbuffet müsse man beim Gehen „vor die Füße schauen“, befand der OGH. Oder: auch am Frühstücksbüffett gilt das Sprichwort: „allzuviel ist ungesund“.
Homepage der Rechtsanwalts-Kanzlei Dr. Ollinger in Klosterneuburg
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