Information: Einhaltung der Ruhezeiten
KLOSTERNEUBURG (red.) In der Klosterneuburger Umweltschutzverordnung sind Ruhezeiten für das gesamte Gemeindegebiet erlassen worden, die an allen Tagen in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr, sowie von 12:00 bis 14:00 Uhr und an Samstagen ab 17:00 und an Sonn- und Feiertagen ganztägig Tätigkeiten verbieten. Darunter fällt zu laute Musik, jede lärmverursachende Bautätigkeit sowei die Verrichtung von im Bauwesen afallenden Arbeiten, beispielsweise Hämmern und Sägen. Außerdem fällt auch das Inbetriebnehmen von lärmverursachenden Maschinen, beispielsweise Rasenmäher, darunter. Allerdings gilt es auch hier Ausnahmen zu machen. Diese sind zum Beispiel Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
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