Rechtsberatung
Was bei einem Testament zu beachten ist

Wer sein Testament selbst verfasst – also ohne juristische Hilfe – muss auf bestimmte Vorgaben aufpassen. Sind diese "Formvorschriften" nämlich nicht erfüllt, könnte es ungültig sein. | Foto: Petra Weichhart
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  • Wer sein Testament selbst verfasst – also ohne juristische Hilfe – muss auf bestimmte Vorgaben aufpassen. Sind diese "Formvorschriften" nämlich nicht erfüllt, könnte es ungültig sein.
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Ein Testament muss ganz bestimmte Formvorschriften erfüllen, um gültig zu sein. Immer wieder kommt es vor, dass bei einem eigenhändig geschriebenen Testament dem Verfasser aus Unwissenheit Fehler unterlaufen, die dann zur Ungültigkeit des "Letzten Willens" führen.

NÖ | BEZIRK KORNEUBURG. Ist jemand unverheiratet und hat ein Kind, so ist dieses der Alleinerbe – ein Testament ist hier nicht notwendig. Verstirbt jedoch das Kind vor einem Elternteil, so würde an Stelle des Kindes – soweit natürlich eines vorhanden ist – dessen Kinder, also die Enkel erben. Zwei oder mehrere Enkel würden je zur Hälfte beziehungsweise zu gleichen Teilen erben.

Dann ist ein Testament sinnvoll

Ein Testament könnte hier bereits sinnvoll sein, wenn man die Aufteilung des Vermögens, sprich die Erbteilung, nicht den Erben überlassen will. Vielleicht befürchtet man Uneinigkeiten. Oder man will verfügen, dass ein Erbe einen bestimmten Vermögenswert erhält, der oder die anderen Erben einen anderen.
Genauso verhält es sich, wenn jemand mehrere Kinder hinterlässt. Sind sowohl ein Ehegatte als auch Kinder vorhanden, erbt ein Drittel der Ehegatte und die restlichen zwei Drittel das oder die Kinder. In diesem Fall besteht oft der Wunsch, dass zuerst einmal der Ehegatte Alleinerbe sein soll und die Kinder erst nach dessen Ableben erben sollen.

Der Pflichtteil

Ganz so einfach ist es aber nicht: Kindern steht bereits nach dem Ableben des ersten Elternteils eine bestimmte Quote, nämlich der "Pflichtteil", zu. Noch komplizierter wird es im Falle einer "Patchwork-Familie", wenn ein oder auch beide Ehepartner Kinder haben, die nicht auch Kinder des anderen Partners sind.
In all diesen Fällen ist es ratsam, ein Testament – und zwar unter fachkundiger rechtlicher Beratung – zu errichten. Grundsätzlich gilt: ein Testament aufzusetzen in ist jedem Fall sinnvoll und ratsam.

Das eigenhändige Testament

Will nun jemand ohne rechtliche Beratung ein Testament verfassen, so kommt praktisch nur ein eigenhändiges Testament in Frage. Darunter versteht man ein mit der Hand geschriebenes Testament. Vom ersten bis zum letzten Buchstaben muss es händisch geschrieben werden – allein mit Stift und Papier, ohne Computer oder Schreibmaschine.
Bei Ehegatten ist es notwendig, dass jeder seinen Text selbst schreibt. Würde nur ein Ehegatte das Testament schreiben, aber beide unterschreiben, so ist für jene Person, die "nur" unterzeichnet hat, nicht gültig. Es könnte dann aber auch sein, dass das Testament für die Person ungültig ist, die es selbst geschrieben hat, weil man es so auslegen könnte, dass der eine Teil ohne dem anderen nicht gültig sein soll.
Daher: jeder muss sein Testament, soll es ein eigehändiges sein, selber schreiben und zwar von Anfang bis zum Ende. Natürlich muss es auch unterschrieben werden, sonst ist es jedenfalls ungültig.
Abzuraten ist auch von einem Testament auf mehreren "fliegenden" Seiten. Experten empfehlen, das Testament auf nur einem Blatt Papier zu schreiben, das kann auch ein zusammen gefalteter A3-Bogen sein.

Das sollte noch beachtet werden

Die Überschrift des eigenhändigen Testamentes sollte "Testament", "Mein Testament" oder "Mein letzter Wille" lauten. Das Datum sollte angeführt werden, allerdings macht sein Fehlen das Testament nicht automatisch ungültig – könnte allerdings zu Problemen führen. Und ganz wichtig: Zeugen sind beim eigenhändigen Testament nicht notwendig!

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