Irrtum bei Kaufverträgen

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Bei Kaufverträgen stellt sich die Frage: Welche der beiden Vertragsseiten – Verkäufer oder Käufer – ist schutzwürdiger, wenn ein Irrtum auf einer Seite auftritt? Soll jemand geschützt werden, der sich im Irrtum befindet, oder der, der auf die Vertragserklärung der anderen Seite vertraut hat?
Konkret für den Kaufvertrag bedeutet dies zum Beispiel: Soll der Käufer eines Hauses geschützt werden, weil er sich in einem Irrtum befunden hat, als er den Vertrag abgeschlossen und den Irrtum nachträglich bemerkt hat? Oder soll im Interesse der Rechtssicherheit nicht viel mehr der geschützt werden, der auf den Vertrag und auf die Vertragsunterschrift des anderen Vertragsteiles vertraut hat und bereits anderen Interessenten abgesagt hat?
Die Frage der Schützwürdigkeit ist ein typisches Wertungsproblem in unserer Rechtsordnung. Wer soll wann zu Lasten des anderen Vertragsteils geschützt werden, insbesondere dann, wenn beide Seiten "unschuldig" sind? Zunächst kann man einmal mehrere Arten des Irrtums unterscheiden.

Erklärungsirrtum

Der Erklärende meint, etwas anderes zu erklären, als er wirklich erklärt hat, oder es ist ihm nicht bewusst, dass er eine verbindliche Erklärung abgegeben hat. Dazu zählen zum Beispiel Versprechen oder Verschreiben, wie etwa ein falscher Kaufpreis, Rechenfehler oder ein unvollständig angekommenes Mail.
Unterschreibt jemand einen Vertrag, ohne ihn vorher gelesen zu haben, so wird grundsätzlich der Urkundeninhalt zum Inhalt des Vertrages, auch wenn in der Urkunde etwas anderes steht, als sich der Unterschreibende vorgestellt hat. Stehen in der Urkunde aber unübliche Klauseln, mit denen man nicht rechnen musste, so wird die Schutzwürdigkeit des Irrenden schon wieder etwas größer. Eine falsche Bezeichnung schadet jedenfalls nicht ,wenn das Richtige gemeint ist, da ja, von der Bezeichnung abgesehen, kein Irrtum vorliegt.

Geschäftsirrtum

- Ein Irrtum über die Natur des Geschäfts: Der eine Teil glaubt zum Beispiel, das Auto einige Tage unentgeltlich ausleihen zu können, während aus den Umständen klar sein müsste, dass der andere Teil niemals Autos verleiht, sondern immer nur entgeltlich vermietet.
- Ein Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Vertragsgegenstandes: Der Käufer hält zum Beispiel eine Kopie eines Gemäldes für das Original.
- Ein Irrtum über die Identität oder eine bedeutsame Eigenschaft des Vertragspartners, mit dem er den Vertrag niemals abgeschlossen hätte, wenn ihm die Identität oder Eigenschaft bekannt gewesen wäre.

Motivirrtum

Dieser bezieht sich auf Umstände, Beweggründe, die außerhalb des eigentlichen Geschäfts liegen. Zum Beispiel, jemand kauft ein Hochzeitsgeschenk, die Hochzeit findet jedoch nicht statt. Oder ein Gegenstand passt auf Grund seiner Größe nicht in die Wohnung.

Konsequenzen

Ein Motivirrtum ist nur in den wenigsten Fällen beachtlich, nämlich nur dann, wenn ein Vertragspartner den anderen absichtlich in die Irre geführt hat, oder wenn es sich um unentgeltliche Verträge (Schenkungen) oder um Testamente handelt.
Bei den anderen Irrtumsarten kann das Geschäft angefochten werden, wenn der Irrtum vom anderen Teil veranlasst wurde oder dem anderen Teil hätte auffallen müssen – zum Beispiel ein Versprechen beim Preis – es wurde ein unrealistisch hoher Preis zugesagt). Oder Wenn der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde, das heißt, wenn der andere Vertragsteil noch keine Dispositionen im Vertrauen auf das Geschäft vorgenommen hat.
Weiters ist Irrtumsanfechtung möglich, wenn sich beide Vertragsseiten im Irrtum befanden. In diesen Fällen wird dem bzw. den Irrenden Schutzwürdigkeit zugebilligt.
Die Folgen der Irrtumsanfechtungen sind:
- Bei wesentlichen Irrtümern, wenn der Vertrag ohne Irrtum überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre, wird der Vertrag ungültig.
- Bei wesentlichen Irrtümern, wenn der Vertrag anders abgeschlossen worden wäre, wird dieser angepasst, korrigiert – zum Beispiel der Kaufpreis wird geändert.

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