Kremser Behördenschreck zu acht Monaten Haft verurteilt

Verfahrenshelferin Andrea Schmidt, versuchte das Möglichste für den Behördenschreck herauszuholen. | Foto: ip
  • Verfahrenshelferin Andrea Schmidt, versuchte das Möglichste für den Behördenschreck herauszuholen.
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KREMS (ip). „Ich gehe davon aus, dass Sie gegen das Urteil Nichtigkeit und Berufung anmelden werden“, meinte die St. Pöltner Richterin Doris Wais-Pfeffer nach ihrem Schuldspruch im Prozess gegen einen 57-Jährigen, der mit zahllosen Anzeigen, Flyern und Plakaten die Nerven der Behörden in Krems überstrapaziert haben soll.

Obwohl teilweise geständig, kam bei dem dreifach einschlägig Vorbestraften nur noch eine unbedingte Haftstrafe in Frage. Zu den acht Monaten, die der Angeklagte diesmal wegen beharrlicher Verfolgung mehrerer Person und einem Verstoß gegen das Waffengesetz ausfasste, kam auch der Widerruf eines vorangegangenen Urteils in der Dauer von neun Monaten dazu (nicht rechtskräftig). Der Vermutung der Richterin entsprechend, wird der Beschuldigte Rechtsmittel gegen das Urteil ergreifen.

Zwölf Jahre dauert nun bereits der Kampf des 57-Jährigen, der sich im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen bzw. Zwangsversteigerungen als Betrugs- und Verbrechensopfer des Landes Niederösterreich sieht. In Krems und Umgebung waren zuletzt unter anderen der mittlerweile verstorbene Gerichtspräsident, sowie ein Anwalt im Visier des Mannes.

Seine Verfahrenshelferin Andrea Schmidt, die der Beschuldigte als Verteidigerin nicht akzeptierte, versuchte dennoch, das Möglichste für den Unverbesserlichen herauszuholen. Unter anderem erklärte sie, dass ihr Mandant jedenfalls nicht mit Vorsatz gehandelt habe. Der Angeklagte selbst forderte einen Freispruch.

Wais-Pfeffer begründete ihren Schuldspruch damit, dass der 57-Jährige spätestens nach seiner Verurteilung 2014 wissen musste, dass sein Vorgehen strafrechtliche Konsequenzen habe. Ob ihm vor Jahren Unrecht geschehen sei, könne sie nicht beurteilen, im Zusammenhang mit den Stalkingvorwürfen in diesem Prozess sei jedenfalls mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.

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