Ungleichbehandlung
Waldorfschule in Liesing zieht vor den VfGH

Die Waldorfschule "Rudolf Steiner-Schule" in Mauer zieht wegen der Ungleichbehandlung mit konfessionellen Privatschulen vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH). (Symbolfoto) | Foto: Element5 Digital/Unsplash
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  • Die Waldorfschule "Rudolf Steiner-Schule" in Mauer zieht wegen der Ungleichbehandlung mit konfessionellen Privatschulen vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH). (Symbolfoto)
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Die Rudolf Steiner-Schule in Mauer zieht wegen der Ungleichbehandlung mit konfessionellen Privatschulen vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Denn diese bekommen von der Republik die vollen Lehrergehälter finanziert, während bei nicht-konfessionellen Privatschulen Förderungen oft oder nur zum Teil gewährt werden.

WIEN/LIESING. Die Waldorfschule "Rudolf Steiner-Schule" (Endresstraße 100) im Bezirksteil Mauer zieht wegen der Ungleichbehandlung mit konfessionellen Privatschulen vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Alle Lehrkräfte werden an konfessionellen Privatschulen vom Staat finanziert, doch bei der besagten Schule werden nur sechs von insgesamt 43 Lehrkräften finanziert.

Die Rudolf Steiner-Schule ist mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet und kann somit anerkannte Schulzeugnisse ausstellen. Diese führt von der Volksschule bis zur Matura, wobei Letztere an einer AHS bzw. einer Abendschule absolviert werden muss. Laut dem Bericht folgt die Schule der sogenannten Waldorfpädagogik, die auf der anthroposophischen Menschenkunde von Rudolf Steiner (1861 – 1925) beruht. Und: Die Pädagogik zeichnet sich unter anderem "durch die Lehren von der Dreigliederung des Menschen (Geist, Seele und Leib) und die Temperamentenlehre aus", heißt es in der Beschwerde.

Ist die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt?

Die Schule ortet jetzt eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung. Zuletzt bestätigte der VfGH laut einem Bericht von "Ö1" zwar, dass die Schulen tatsächlich ungleich behandelt werden, jedoch sah man diese Differenzierung als "sachlich gerechtfertigt" an. Man verwies unter anderem auf die auch durch völkerrechtliche Verpflichtungen wie das Konkordat festgehaltene besondere Bedeutung der konfessionellen Privatschulen im Schulsystem. In dem Konkordat verpflichtet sich der Staat etwa, die Kosten der Lehrerinnen und Lehrer konfessioneller Privatschulen zur Gänze zu finanzieren.

Die Schule ortet jetzt eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung. | Foto: Anton Sukhinov/Unsplash
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"Notwehr"

Die Schule argumentiert etwa damit, dass das Religionsbekenntnis kein verfassungskonformes Unterscheidungskriterium darstellt. Denn zwischen den nicht-konfessionellen und konfessionellen Privatschulen gäbe es keine wesentlichen Unterschiede im Tatsachenbereich, "die die differenzierte Behandlung (…) rechtfertigen würde". An beiden Schulen könne die Schulpflicht absolviert werden, es werde nach gesetzlich anerkannten Lehrplänen unterrichtet und die Schulzeugnisse seien jenen von öffentlichen Schulen gleichgestellt, heißt es im Bericht. 

Den Antrag sieht man als "Notwehr", da seit zehn Jahren die Zahl der Schülerinnen und Schüler steigt, während die Förderung stagniert: "De facto ergibt das eine Kürzung um 25 Prozent. Die konfessionellen Volksschulen werden um das über Zehnfache höher gefördert als Waldorfschulen".

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