Ferialjobs: AK gewährt kostenlosen Rechtsschutz
Jeden Herbst melden sich bei der Arbeiterkammer Jugendliche, die einen Ferialjob oder ein Praktikum absolviert haben. Sie beklagen meist Mängel bei der Entlohnung oder unfaire Arbeitszeiten. Bis zum Gericht ging etwa der Fall eines Schülers, der in den Ferien fast vier Wochen in einer Schlosserei ausgeholfen hat. Die Bezahlung dafür: lächerliche 550 Euro. Und das, obwohl er auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet und Überstunden geleistet hat. Überdies hat der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung einfach „vergessen“. Nach Ende des Ferialjobs ging der junge Mann zur AK, die sofort bei der Firma intervenierte und eine korrekte Entlohnung einforderte. Vorerst ohne Erfolg. Also klagte die AK den offenen Betrag ein und der Schüler bekam schließlich 900 Euro nachbezahlt. Zum Glück hat er alle seine Arbeitszeiten mitgeschrieben und seine Arbeit mit Fotos dokumentiert.
Ferialjobber, denen es ebenfalls so ergangen ist, sollten sich rasch bei der Arbeiterkammer melden. Viele Kollektivverträge haben nämlich sehr kurze Verfallsfristen. Sind diese verstrichen, kann nichts mehr nachgefordert werden! Infos: ooe.arbeiterkammer.at
Wichtige Bestimmungen für Ferialjobs
• Arbeitszeit: Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nicht länger als täglich acht Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden arbeiten und grundsätzlich keine Überstunden machen. Werden trotzdem welche geleistet, müssen sie entlohnt oder mit Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 abgegolten werden. Auch dürfen sie nicht von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig, besonders für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen. Dort dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag muss jedoch arbeitsfrei bleiben.
• Entlohnung: Nach Beendigung der Ferialarbeit muss der Jugendliche eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten, auf der Bruttolohn bzw. Bruttogehalt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige Abgaben ersichtlich sind. Grundsätzlich müssen Ferialjobber nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche bezahlt werden.
• Sozialversicherung: Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach der vereinbarten Zeit automatisch endet. Während der Ferialarbeit ist die/der Jugendliche bei der Krankenkasse zu melden und voll versichert.
• Pflichtpraktikum: Viele Schülerinnen und Schüler müssen ein vier bis zwölf Wochen dauerndes Praktikum absolvieren. Ziel ist es, den in der Schule erlernten Stoff praktisch umzusetzen. Für ein Pflichtpraktikum gelten alle sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zum Teil auch kollektivvertragliche Regelungen. Manche Kollektivverträge sehen bei der Entlohnung eigene Bestimmungen für Pflichtpraktikantenen vor.
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