Esterházyschätze
Verhandlungen um Eigentumsrechte werden erneut geführt
Die Verhanldungen um die Eigentumsrechte von Kunstobjekten der Esterházy-Schatzkammer von der Burg Forchtenstein werden erneut geführt.
FORCHTENSTEIN. Bereits im Jänner hat der Oberste Gerichtshof in Budapest das Urteil zum Eigentumsrecht der Esterhazy-Kunstschätze im Zivilprozess vollständig auf. Am 23. März entschied der Oberste Gerichtshof erneut zugunsten der Esterházy Privatstiftung. Beide Verfahren müssen nun neu geführt werden und "gravierende Verfahrensmängel beseitigt werden", wie die Esterházy Privatstiftung in einer Aussendung mitteilt.
Kunstschätze der Öffentlichkeit nicht zugänglich
"Beide Entscheide des Obersten Gerichtshofes Ungarn bedeuten für die Privatstiftung zwar eine positive Wende, dennoch steht die Privatstiftung einer Einigung mit dem ungarischen Staat weiterhin offen gegenüber", heißt es weiter in der Aussendung. Die größten Verlierer des Rechtsstreits wären die Kunstschätze, die gegenwärtig weder der Öffentlichkeit noch den Forschern zugänglich sind.
Kunstschätze sollen in Ungarn verbleiben
Die Esterházy Privatstiftung zeigt sich an einer außergerichtlichen Einigung interessiert und will diese auch nach der Anerkennung ihres Eigentums nicht von Ungarn nach Österreich verbringen. Die Privatstiftung würde eine grenzüberschreitende Vereinbarung mit Ungarn anstreben, auf Basis derer ein gemeinschaftlich geschaffenes Esterházy Kunstzentrum in Budapest das historische Erbe erforschen und für Ausstellungen vorbereiten könnte.
Von Ungarn enteignet
Bereits seit 2017 setzt sich die Esterházy Privatstiftung dafür ein, dass jene Kunstobjekte, die während der Räterepublik (März bis August 1919) nach Ungarn verschleppt wurden, mit jenen auf Burg Forchtenstein eine Einheit bilden und das Eigentumsrecht durch den Staat Ungarn anerkannt wird.
Die von Paul V. Esterházy in der Zwischenkriegszeit im Kunstgewerbemuseum deponierten Kunstobjekte wurden im Jahr 1949 von Ungarn enteignet. Die Esterházy Privatstiftung beruft sich auf die Regierungsverordnung, wonach in solchen Fällen der Ungarische Staat die Beweislast für die rechtmäßige Eigentümerfeststellung trägt.
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