Wer hat Anspruch auf die "Krankenkassen-Zahnspange"?

Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Kinder/Jugendliche während bzw. nach dem Zahnwechsel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es muss eine Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegen, deren Korrektur aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Korrektur ausgeprägter Zahn- und/oder Kieferfehlstellungen, wenn diese bei Vertragskieferorthopädinnen/-päden durchgeführt wird, zur Gänze. 

Werden alle Zahnärzte diese neue Leistung anbieten?
Nein. Nur qualifizierte Zahnärztinnen/Zahnärzte dürfen diese Leistung anbieten. Im Bezirk Neusiedl am See haben sich bisher zwei Zahnärzte qualifiziert. Herr Dr. Küfler Johannes in Illmitz als Vertragskieferorthopäde und Frau Dr. Elisabeth Mayer als Wahlkieferorthopäde in Neusiedl am See . 

Wie hoch ist die Rückerstattung, wenn ich mein Kind von einem Wahlkieferorthopäden behandeln lasse?
Bei positiver Prüfung des an den Versicherungsträger gestellten Antrages werden 80% des Vertragstarifs erstattet. Das bedeutet, dass die bei den Gebietskrankenkassen bislang übliche Rückerstattung von ca. € 1.000,-- auf ca. € 3.700,-- angehoben wird (bei der BVA auf ca. € 4500,-).
Wurde vor Behandlungsbeginn kein Ansuchen bei der Krankenkasse eingereicht oder wurde das Ansuchen abgelehnt, besteht die Möglichkeit, den Zuschuss auch im Nachhinein (nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung) zu beantragen.

Welche Korrekturen von Zahn- und/oder Kieferfehlstellungen sind medizinisch erforderlich?
Ob ein medizinischer Behandlungsbedarf besteht, soll mithilfe eines international üblichen Index (IOTN) festgestellt werden. Mit diesem Index werden Fehlstellungen aufgrund bestimmter Merkmale fünf Gruppen zugeteilt (von 1 = kein Behandlungsbedarf bis 5 = sehr großer Behandlungsbedarf).
 Kann ich/kann mein Kind zwischen ästhetischen Apparaturen (Keramik-Brackets, Schienen, innenliegende Brackets etc.) und sichtbaren Metall-Brackets wählen?
Nein. Wenn man in den Genuss der „Krankenkassen-Zahnspange“ kommen will, sind Metall-Brackets obligatorisch. Die Verwendung ästhetisch unauffälligerer Apparaturen führt zum Verlust des Anspruchs auf eine „Krankenkassen-Zahnspange“.


Wo kann ich feststellen lassen, ob ich/ob mein Kind eine Grad 4- oder 5-Fehlstellung habe/hat?
Bei Ihrer Zahnärztin/Ihrem Zahnarzt oder bei einer Kieferorthopädin/einem Kieferorthopäden. Der Verband Österreichischer Kieferorthopäden (VÖK) empfiehlt eine kieferorthopädische Kontrolluntersuchung im Alter von 4, 8 und 12 Jahren. So kann der individuell richtige Zeitpunkt für den Beginn einer eventuell aus medizinischen Gründen erforderlichen kieferorthopädischen Behandlung festgestellt werden.

Gibt es auch medizinische Gründe, eine kieferorthopädische Behandlung schon im Milchgebiss oder im frühen Zahnwechsel (ca. 6./7. Lebensjahr) zu beginnen?
Ja. Es gibt Fehlentwicklungen, deren Korrektur aus medizinischen Gründen schon im Milchgebiss oder im frühen Zahnwechsel erfolgen sollte (Kreuzbisse, stark vorstehende Schneidezähne, Durchbruchsstörungen etc.). Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für diese „Frühbehandlungen“ bei Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzten ebenfalls zur Gänze.


Was ist, wenn die Fehlstellung bei mir/bei meinem Kind geringer ist als IOTN 4 oder 5?
Es liegt im Ermessen der Krankenkassen, ob diese den bisher üblichen Zuschuss (ca. € 310,- pro Behandlungsjahr) auch weiterhin gewähren.

Was ist, wenn ich/mein Kind eine Fehlstellung Grad 4 oder 5 habe/hat und mit der Behandlung bereits begonnen wurde?
Es gibt Übergangsbestimmungen, welche individuell bei Ihrer Kasse zu erfragen sind.
Kassenzahnspange ist gleich Gratiszahnspange! Zahnärzte verwenden den Begriff Gratiszahnspange jedoch nicht, weil der Begriff Gratiszahnspange von Politikern aus der Wahlkampfzeit kommt, und die Spange tatsächlich nicht gratis ist.

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