Ärger im Reisegepäck
Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Burgenland geben Tipps für einen Urlaub ohne Ärger.
EISENSTADT. Steilküste statt Sandstrand, lärmende Baustelle statt Pool, Hotel überbucht, Flugverspätungen, ... Nicht immer entpuppt sich der Urlaub als schönste Zeit des Jahres. Leider müssen sich Erholungssuchende auch oft mit Ärgernissen herumplagen. Was bei Urlaubsreise-Problemen gilt, erklärt AK-Konsumentenschutz-Experte Christian Koisser.
Stornogebühr
Grippe, gebrochenes Bein, etc. machen auch vor so manchen Urlaubsplänen nicht Halt. Doch was, wenn eine Krankheit den Urlaub unmöglich macht?
Eine Erkrankung liegt im persönlichen Bereich des Reisenden und entbindet daher nicht von der Bezahlung. Allenfalls ist bei der Buchung eine Stornomöglichkeit gegen eine Stornogebühr vereinbart worden, sodass nicht das gesamte Entgelt anfällt. Dagegen kann man sich durch Abschluss einer Reisestornoversicherung schützen. Doch Achtung: Nicht alles, was aus Sicht der Konsumenten eine Reise verhindern kann, ist durch eine solche Versicherung gedeckt. Die versicherten Risiken sind in den Versicherungsbedingungen zu finden.
Ausgleichzahlung
Gerade heuer strapazieren Flugausfälle und Verspätungen aufgrund von Streiks die Nerven der Reisenden. Was kann man tun?
Bei Flugausfällen haben Passagiere den Anspruch auf einen anderen Flug, alternativ kann auch das bezahlte Entgelt zurückverlangt werden. Zusätzlich dazu steht den betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu. Dies gilt auch bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden. Diese Ausgleichszahlung steht den Passagieren nur dann nicht zu, wenn Flugausfall oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, welche das Flugunternehmen durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeiden kann. Beispiele dafür sind Wetterkapriolen oder Terrorgefahr, bei Flugausfällen durch Streiks ist dies strittig.
Reisepreisminderung
Eine laute Baustelle neben oder gar im Hotel. Muss man das akzeptieren?
Beeinträchtigungen durch Lärm und Schmutz am Urlaubsort stellen selbstverständlich Reisemängel dar. Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistung nicht in der Form, wie sie vertraglich vereinbart war. Dem betroffenen Urlauber steht daher eine Reisepreisminderung zu. Über die Höhe einer solchen Preisminderung können Sammlungen von Gerichtsurteilen Auskunft geben (so genannte Frankfurter Liste, auch Wiener Liste). Wichtig: Sofort nach dem Erkennen der Beeinträchtigung sollte der Reiseveranstalter informiert werden, damit er die Möglichkeit bekommt, den Mangel zu verbessern. Oft kann auf diese Art durch den Wechsel des Zimmers oder sogar des Hotels der Urlaubsfriede gewahrt werden.
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