Corona Maßnahmen
Kirche und Corona - Was ist zu beachten

Um an öffentlichen Gottesdiensten teilnehmen zu können, müssen wieder verschärfte Maßnahmen eingehalten werden. | Foto: pixabay
  • Um an öffentlichen Gottesdiensten teilnehmen zu können, müssen wieder verschärfte Maßnahmen eingehalten werden.
  • Foto: pixabay
  • hochgeladen von Sabine Oblasser

OSTTIROL. Laut der Diözese Innsbruck gibt es einige Punkte, die bei Besuchen von Gottesdiensten ect. zu beachten sind. Um die Aufrechterhaltung des kirchlichen Lebens zu gewährleisten, werden die Pfarreien und Gläubigen gebeten, diese Regelungen einzuhalten (Stand. 24. Sepember 2020). Sie werden laufend auf Basis der aktuellen Entwicklung angepasst.

1. Was ist aktuell beim Gottesdienst zu beachten?

  • Während des gesamten Gottesdienstes ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch am Sitzplatz und beim Kommuniongang (Im Freien muss kein MNS getragen werden)
  • Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 1 Meter zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt wohnen muss eingehalten werden.
  • Nutzen Sie die Möglichkeiten der gebotenen Handdesinfektion beim Eintreten und Verlassen der Gotteshäuser.
  • Geimeinsames Singen wird auf ein Minimum reduziert.
  • Friedensgruß in Form eines freundlichen Zunickens, kein Händeschütteln.
  • Die Kommunion wird wortlos gereicht, der/die Kommunionspender/in trägt ebenfalls Mund-Nasen-Schutz.
  • Es wird in den Kirchen Willkommensdienste, Platzmarkierungen oder Plakate geben, die dabei helfen sollen, die Maßnahmen einzuhalten.

Bitte halten Sie sich an diese Anweisungen. Diese gelten auch bei gelber oder oranger Ampelfarbe.

Die aktuell geltenden Bestimmungen der Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste sind auf der Website www.bischofskonferenz.at zu finden.

2. Regelungen für Veranstaltungen, Versammlungen und Treffen außerhalb der Gottesdienste

Für  Treffen wie PGR-Sitzungen, PKR-Sitzungen, Seniorentreffen, Familienkreise, Weggemeinschaften, Schulungen, Agapen nach Gottesdiensten und so weiter sind die gesetzlichen Regelungen der Covid-19-Maßnahmenverordnung in der geltenden Fassung für „Veranstaltungen" anzuwenden. Dies bedeutet:

  • Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1 Meter
  • In geschlossenen Räumen beträgt die maximale Teilnehmerzahl 10 Personen. Wenn es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gibt, sind in geschlossenen Räumen bis zu 1500 Personen (ab 250 Personen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde) möglich. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz ist Pflicht, er darf nur am Sitzplatz abgenommen werden. Personal mit Kundenkontakt müssen ebenso einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Im Freien sind maximal 100 Personen erlaubt. Sollte es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze geben, sind im Freien bis zu 3000 Personen (ab 250 Personen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde) möglich. MNS ist nicht notwendig.
  • Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes ist für Veranstaltungen in Innenräumen (ab 50 Personen) und im Freien (ab 100 Personen) vorgeschrieben.
  • Werden auch Speisen und Getränke verabreicht  (Agape, Pfarrfest, etc.), gelten die Regelungen für die Gastronomie. Hinweise dazu befinden sich auf www.sichere-gastfreundschaft.at.

Achtung: Speisen und Getränke in Innenräumen dürfen nur mehr im Sitzen konsumiert werden.

Derzeit gelten die gleichen gesetzlichen Vorgaben auch für gelbe und orange Bereiche der Coronaampelregelung.

3. Bestimmungen bei Begräbnissen

In der Kirche und am Friedhof gelten die unter Punkt 1 beschriebenen Bestimmungen für Gottesdienste (MNS, Abstand, Hygiene,...)  sowie eine Beschränkung auf 500 TeilnehmerInnen. Dies gilt für den kirchlichen Teil - Trauerfeiern nach dem Begräbnis gelten als Veranstaltung - hierfür gelten die aktuellen Bestimmungen bezüglich Veranstaltungen.
 
Aktuell sind Einschränkungen der Teilnehmerzahl bei Begräbnissen noch ausgenommen (Stand: 21. September 2020).

4. Erstkommunion und Erstkommunionvorbereitung

Die Erstkommunionfeiern sind nach einer angemessenen Zeit der Vorbereitung wieder möglich. Für die Teilnehmerzahl gibt es derzeit keine Beschränkung, die Bestimmungen für Gottesdienste müssen jedoch eingehalten werden. Für anschließende Gruppentreffen oder Treffen nach dem Gottesdienst bzw. Agapen gelten die unter Punkt 2 beschriebenen Regelungen und Teilnehmerzahlen.

5. Firmung und Firmvorbereitung

Die Firmungen in der Diözese Innsbruck wurden auf das Jahr 2021 verschoben, wobei in Ausnahmefällen frühere Termine nach guter Absprache mit allen Beteiligten, unter Einhaltung der Bestimmungen, möglich sind.

6. Krankenkommunion

Unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften (Abstand, Handdesinfektion) kann die Krankenkommunion nach vorheriger Absprache mit den Angehörigen nach Hause gebracht werden.

7. Taufen

Bei Taufen gelten die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln für Gottesdienste. Es gibt derzeit keine Beschränkung der Teilnehmerzahl. Allerdings finden im Kirchenraum aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes weniger Personen Platz.

8. Trauungen

Bei kirchlichen Trauungen gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln für Gottesdienste.
Hinsichtlich der Teilnehmerzahl gilt: Unter der Voraussetzung zugewiesener und gekennzeichneter Sitzplätze sind Trauungen mit bis zu 500 Personen zulässig, wobei ab einer Teilnahme von über 250 Personen ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen ist.

Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der für die Liturgie Verantwortlichen und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hierzu zählen insbesondere: Regelungen zur Steuerung der Teilnehmerströme, spezifische Hygienevorgaben, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken (vgl. Rahmenordnung der Bischofskonferenz auf www.bischofskonferenz.at).

Für die Hochzeitsfeier im Gasthaus oder in Veranstaltungsräumen gelten die staatlichen Vorgaben.
Diese Vorgaben können auf der Seite des Sozialministeriums nachgelesen werden.


9. Beichten

Die Beichte kann derzeit nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem ein Abstand von 2 Metern gewahrt bleiben kann.

Informationsstand: 21./24. September 2020

Weitere Informationen und Änderungen können auf der Website der Diözese Innsbruck nachgelesen werden.

Du möchtest regelmäßig Infos über das, was in deiner Region passiert?

Dann melde dich für den MeinBezirk.at-Newsletter an

Gleich anmelden

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Folge uns auf:

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.