Gesperrte Verkehrswege
Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Urlaub nehmen?

Arbeitnehmer müssen alles zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz zu erreichen. | Foto: Brunner Images
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OSTTIROL. Zahlreiche Osttiroler konnten in den letzten Tagen nicht auf ihrer Arbeitsstelle erscheinen. Zählen diese versäumten Tage als Urlaub, besteht ein Anspruch auf das reguläre Gehalt oder sieht die Situation gänzlich anders aus?
Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer meldeten sich mit Aussendungen zu diesem Thema zu Wort und die Meinungen bei den beiden Interessenvertretungen gehen auseinander.

Wirtschaftskammer

Bernhard Achatz, Arbeitsrechtsexperte in der Tiroler Wirtschaftskammer bewertet die aktuelle Situation, wie sie seit Samstag 16. November 2019 in Osttirol herrscht, so: „Aktuell gehen wir in den stark betroffenen Regionen – insbesondere für Gesamt-Osttirol - von einem die Allgemeinheit betreffenden überregionalen Elementarereignis aus. Dies hat zur Folge, dass die Judikatur in einer solchen Situation von der neutralen Sphäre spricht, und Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Wir empfehlen, im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern, Regelungen zu treffen und gegebenenfalls Urlaubs- oder Zeitausgleichsvereinbarungen zu schließen."

Arbeiterkammer

Die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol sehen das völlig ander. Wird vom Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen, um zur Arbeit zu kommen, seien arbeitsrechtliche Konsequenzen ausgeschlossen.

Dienstverhinderung
„Wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und Sie deshalb Ihre Arbeit nicht oder nicht pünktlich antreten können, liegt ein Dienstverhinderungsgrund“, erklären die AK Arbeitsrechtsexperten. Dasselbe gilt auch für Eltern, die bei ihren Kindern bleiben müssen, weil Kindergarten oder Schule geschlossen bleiben und sie sonst keine Alternativen für die Kinderbetreuung haben.

Was ist „zumutbar“?
Ein Fernbleiben oder eine Verspätung ist entschuldigt – allerdings nur, wenn von den Beschäftigten vorher alles Zumutbare unternommen wird, um es trotz Schnee und Eis (pünktlich) zur Arbeit zu schaffen. Sie müssen deshalb beispielsweise früher als sonst aufbrechen, wenn der Wetterbericht schon am Vorabend das Schneechaos vorhersagt. Oder vom Auto auf Öffis umsteigen, falls das eine gangbare Option ist. Was letztendlich zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Arbeitgeber sofort informieren
Außerdem sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann.

Kein Urlaub, keine Gleitzeit
Wer wetterbedingt nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss keinen Urlaubstag nehmen und sich auch keinen Zeitausgleich verrechnen lassen. Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen in der fiktiven Normalarbeitszeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit.

Kein Grund zur Entlassung
Sollte Sie Ihr Arbeitgeber entlassen, weil Sie wegen Schnee und Eis zu spät oder gar nicht in die Arbeit gekommen sind, ist diese Entlassung unberechtigt. Wichtig ist allerdings immer, dass Sie alles Zumutbare unternommen haben, um es (zeitgerecht) in die Arbeit zu schaffen.

Weniger Geld wegen Dienstverhinderung?
Sowohl Angestellte als auch Arbeiter müssen auch für die Zeit der Dienstverhinderung ihr Entgelt bekommen.

Zur derzeitigen Situation in Osttirol
Der Oberste Gerichtshof hat bislang selbst bei außergewöhnlichen, ein großes Gebiet betreffenden Schneefällen mit behördlich verhängten überregionalen Straßensperren eine Entgeltfortzahlungspflicht der Arbeitgeber bejaht. Die rechtliche Grenzziehung zu einem, die Entgeltfortzahlungspflicht beschränkenden Natur-Großereignis kann zwar nicht genau gezogen werden, es ist aber aufgrund der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass auch in diesem Fall ein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht.

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