Stellenanzeigen ohne Gehaltsangaben

ÖGB-Regionalvorsitzender in Osttirol Willi Lackner
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  • hochgeladen von Hans Ebner

Die Moral Osttiroler UnternehmerInnen bei Angabe der kollektivvertraglichen Monatsendgelte, lässt nach Meinung das Osttiroler ÖGB zu wünschen übrig. Die Arbeitnehmervertreter fordern daher eine Ausweitung der Personen, die einen Antrag auf Strafverfolgung bei der Bezirksverwaltungsbehörde stellen können. „Viele Osttiroler Unternehmen vergessen mehr oder weniger die im Gleichbehandlungsgesetz festgeschriebene Gehaltsangabe.“, sagt Willi Lackner, ÖGB-Regionalvorsitzender von Osttirol.

Laut ÖGB-Regionalsekretär Harald Kuenz gaben viele Osttiroler UnternehmerInnen in den vergangenen Monaten bei Stellenausschreibungen keine Gehälter an. „Bei vielen Inseraten fehlt jegliche Information über die Entlohnung. Selbst bei Stellenanzeigen, die Angaben über das Einkommen beinhalten, gibt es große Unterschiede. In einigen Fällen wurde der Monatslohn angegeben, andere gaben den Stunden- oder den Jahreslohn an. Da herrscht große Verwirrung. Es muss der Bruttomonats- oder Jahreslohn angegeben werden. Besonders im Gastgewerbe und in der Reinigungsbranche wird oft der Stundenlohn angegeben. Kleinanzeigen enthalten kaum Angaben übers Entgelt“, so Kuenz.

ÖGB fordert Ausweitung der Antragsberechtigungen

Aktuell obliegt das alleinige Klagerecht der Gleichbehandlungsanwaltschaft und den StellenwerberInnen. Aufgrund der Vielzahl von Verstößen sei die Tiroler Gleichbehandlungsanwaltschaft überfordert. Dem will der ÖGB gegensteuern. „Wir fordern eine Ausweitung der antragsberechtigten Personen, die einen Antrag auf Strafverfolgung bei der Bezirksverwaltungsbehörde stellen können. Auch BetriebsrätInnen, PersonalvertreterInnen sowie je ein Mitglied aus dem Senat der Gleichbehandlungskommission angehörenden Interessenvertretung sollen die Möglichkeit zur Antragsstellung erhalten. Das dient nicht nur der Entlastung der Gleichbehandlungsanwaltschaft, sondern ist unabdingbar, wenn wir in Tirol ernsthaft für Einkommensgerechtigkeit einstehen. Strafen bis zu einer Höhe von 360 Euro greifen offensichtlich nicht“, so Willi Lackner abschließend.

Seit 1. März 2011 muss in Stellengesuchen zumindest auf das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch gesetzlich anders festgelegte geltende Mindestentgelt hingewiesen werden.

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