ÖAAB Allerheiligen lud Mütter zu Info-Frühstück
Max Oberleitner macht auf neue Regelungen der Pflegefreistellung aufmerksam. Das nächste Mütterfrühstück mit Max Oberleitner findet am 17. Mai ab 8:15 Uhr im Hotel Tinschert in Schwertberg und am 14. Juni ab 9.00 Uhr bei der Musikschule in Ried/Riedmark statt.
ALLERHEILIGEN. Der ÖAAB Allerheiligen lud am 26. April alle Jungmütter der Gemeinde, die in Karenz sind, zu einem gemütlichen Frühstück zu Birgits Naturküche in Perg. Der Bioladen gehört Birgit Hackl, einer ehemaligen Allerheiligerin. Bezirksobmann Max Oberleitner stand einen Vormittag lang den Fragen der 20 Muttis Rede und Antwort und beriet sie darüber, was sie beim beruflichen Wiedereinstieg und in der Karenz alles beachten sollten und welche Familienförderungen genützt werden können. Bürgermeister Bertold Baumgartner und Ortsobmann Reinhold Zimmerberger nahmen Anregungen der Mütter an die Gemeinde entgegen. Eine große Herausforderung sind für berufstätige Eltern stets die Ferien, insbesondere die langen Sommerferien, so der Tenor einiger Mütter. Da am Lande die meisten Eltern privat eine Lösung finden, liegt die Schwierigkeit von Kleingemeinden v.a. darin, wie sie den Betreuungsbedarf einiger weniger abdecken können.
Für ÖAAB-Bezirksobmann Max Oberleitner machen daher gemeindeübergreifende Kooperationen bei der Ferienbetreuung Sinn, da in Kleingemeinden das Angebot von Sommerkindergärten kaum genügend Auslastung findet. Die Mütterrunde kam beim gemeinsamen Frühstück außerdem auf die Idee, dass sich die Karenzierten fallweise auch selbst untereinander bei der Kinderbetreuung aushelfen können.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2013 können Eltern alle Betreuungskosten, auch den Bastelbeitrag und die Verpflegungskosten in Kindergärten und Horte, oder auch private Babysitterkosten (bei Vorliegen eines 8-stündigen Betreuungskurses) für alle Kinder, die ab 1.1.2013 geboren sind, steuerlich geltend machen. Dies gilt übrigens auch für Kosten der Musikschule.
„Das Parlament beschloss kürzlich Verbesserungen bei der Pflegefreistellung und setzte damit eine langjährige ÖAAB-Forderung um“, so Oberleitner . Der Anspruch auf 1 Woche „Pflegeurlaub“ (2 Wochen bei Kinder bis zum 12. Lebensjahr) wurde nun auch auf Patchwork-Familien ausgedehnt. D.h. bisher durfte man für Stiefkinder keine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen, nun gebührt dieses Recht auch für alle nichtleiblichen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben. Geschiedene dürfen erstmals die Pflegefreistellung für ihre leiblichen Kinder, die beim Ex-Partner bzw. der Ex-Partnerin wohnen, beanspruchen.
„Auch das Recht auf Begleitung für Aufenthalte in Kranken, Heil- u. Pflegeanstalten wurde neu geregelt“, so Oberleitner. Die Pflegefreistellung gebührt ab so fort bis zum 10. Lebensjahr. Bei leiblichen Kindern spielt der gemeinsame Haushalt keine Rolle. Bei nichtleiblichen Kindern, also Stiefkindern, ist der gemeinsame Haushalt allerdings Voraussetzung. Die Art und Schwere der Erkrankung ist egal. „Ich bin über diese Gesetzesänderung erleichtert, weil Eltern nun ihre Kinder bei schweren Erkrankungen in Anstalten begleiten dürfen“, betont Oberleitner.
„Probleme gäbe es auch immer wieder bei den Zuverdienstgrenzen“, so Oberleitner. Wiedereinsteiger/innen sollten bedenken, dass ab einem monatlichen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze ( 386,80 Euro) der Karenzanspruch und ab einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen von 6.000 Euro der Alleinverdienerabsetzbetrag verloren geht. Bis zu 13 Wochen im Jahr dürfen Karenzierte bei ihrem Arbeitgeber jedoch als Urlaubs- oder Krankenstandsvertretung aushelfen, und dabei sogar voll verdienen, ohne ihren Karezanspruch zu verlieren.
Beim pauschalierten Kinderbetreuungsgeld muss man darauf achten, dass die propagierte Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro nur bei einem ganzjährigen Kinderbetreuungsgeldbezug gilt. Endet der KBG-Bezug unter dem Jahr beispielsweise im März, so ist die Zuverdienstgrenze dementsprechend zu kürzen. Einfachste Faustregel: 1049 Euro steuerpflichtiges Einkommen im Monat sind immer erlaubt. Wer diese Grenze überschreitet, darf jedoch bis zu 60 Prozent des ursprünglichen Einkommens vorm Mutterschutz verdienen.
Für Bezieherinnen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes wird 2014 die jährliche Zuverdienstgrenze von 6.100 auf 6.400 Euro erhöht. Alle Zuverdienstgrenzen sind nur im Durchschnitt einzuhalten – d.h. für einzelne Monate gibt es keine speziellen Auflagen.
Das nächste Mütterfrühstück mit Max Oberleitner findet am 17. Mai ab 8:15 Uhr im Hotel Tinschert in Schwertberg und am 14. Juni ab 9.00 Uhr bei der Musikschule in Ried/Riedmark statt.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.