Hochwasser: Neue Dokumente ohne Gebühren

Wenn Dokumente durch das Hochwasser und die Unwetter verloren gegangen sind oder vernichtet wurden, dann fallen für die Ersatzausstellung keine Gebühren an: Das betrifft auch Führerscheine.
  • Wenn Dokumente durch das Hochwasser und die Unwetter verloren gegangen sind oder vernichtet wurden, dann fallen für die Ersatzausstellung keine Gebühren an: Das betrifft auch Führerscheine.
  • hochgeladen von Ulrike Plank

BEZIRK. Viele Flutopfer haben ihr Hab und Gut verloren – darunter auch Ausweise, Bescheinigungen, Urkunden und Zeugnisse. Die Neubeschaffung dieser Dokumente kann für Betroffene recht umständlich sein. Es gibt aber zumindest eine Erleichterung, was die Kosten betrifft: „Für die Ersatzbeschaffung von Führerschein & Co dürfen Ämter keine Gebühren verlangen“, macht Arbeiterkammer-Präsident Johann Kalliauer aufmerksam. Und er appelliert eindringlich an alle Behörden, die Betroffenen von sich aus darüber zu informieren.

Drei Arten von Gebührenbefreiungen sind gesetzlich verankert:

Wenn Dokumente durch das Hochwasser und die Unwetter verloren gegangen sind oder vernichtet wurden, dann fallen für die Ersatzausstellung keine Gebühren an: Das betrifft zum Beispiel Führerscheine, Zulassungsscheine, Reisepässe, Personalausweise, Staatsbürgerschaftsnachweise, Heirats- oder Partnerschaftsurkunden, Zeugnisse oder amtliche Abschriften.
Die Gebührenbefreiung gilt aber auch für sogenannte Bestandverträge, mit denen Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vornehmen – zum Beispiel Mietverträge für eine Ersatz-Wohnung oder Leasingverträge für Ersatz-Autos.

Auch keine Gebühren dürfen Ämter für Schriften zur Schadensfeststellung, -abwicklung und -bereinigung einheben. Ist zum Beispiel aufgrund des Hochwassers ein Bauverfahren notwendig, um Sicherungs- und Schutzmaßnahmen durchzuführen, darf die Gemeinde für alle damit verbundenen Schriften (Anträge, Niederschriften, Pläne) keine Gebühren einheben.

Voraussetzung für die Gebührenbefreiungen ist der Nachweis des Schadens – zum Beispiel durch Gemeinde oder Katastrophenfonds. Außerdem muss die Ersatzausstellung innerhalb eines Jahres beziehungsweise die Ersatzbeschaffung innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt erfolgen.

Sollten schon Gebühren entrichtet worden sein, kann beim zuständigen Finanzamt eine Rückerstattung beantragt werden.

AK informiert über arbeitsrechtliche Fragen
Viele Firmen sind laut AK nicht bereit, Dienstverhinderungen für ihre vom Hochwasser betroffenen Beschäftigten anzuerkennen. AK-Präsident Johann Kalliauer: „Viele Ratsuchende berichten uns, dass ihr Arbeitgeber von ihnen verlangt, sich für die ausgefallene Arbeitszeit Urlaub oder Zeitausgleich zu nehmen. In vielen Fällen handelt es sich aber eindeutig um Gründe für Dienstverhinderungen. Wir raten allen Betroffenen, sich im Zweifelsfall an uns zu wenden. Wir schauen uns das in jedem einzelnen Fall genau an.“

Weitere Fragen, mit denen die AK-Experten/-innen täglich konfrontiert werden: Wie viel zahlt die Versicherung beim Hochwasser? Wie mache ich den Schaden geltend? Ausführliche Infos dazu gibt es auf http://www.arbeiterkammer.com/konsument.htm

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