Corona in Scheibbs
Gemeindepolitisch noch keine Diskussion möglich!
Das Corona-Virus beeinflusst das politische Leben in der Stadtgemeinde Scheibbs massiv.
SCHEIBBS. Seit spätestens 15. März gelten diverse Einschränkungen im öffentlichen und privaten Leben, wegen Corona. Seither fanden keine Gemeinderats- und Ausschusssitzungen statt. Laut Landesregierung sollen „nur unbedingt notwendige“ Sitzungen abgehalten werden. Wir hatten Glück, dass zumindest Gemeinderat und Stadtrat am 10. März (dem letztmöglichen Termin nach der GR-Wahl) noch konstituiert wurden.
Demokratisches Medium einsetzen!
In der Stadtgemeinde Scheibbs wurden die Ausschüsse seit der Gemeinderatswahl noch immer nicht konstituiert. Sie sollen Entscheidungen und Diskussionen für Gemeinde- u Stadtrat vorbereiten — Ein wichtiges demokratisches Medium also und daher durchaus "notwendig".[1]
Das Leben geht weiter
Corona-Maßnahmen haben auch die kommunalpolitische Mitsprache seit Wochen unterbunden, das öffentliche Leben und die Gemeindeprojekte gehen trotzdem weiter. Also sollten eigentlich auch die gewählten Vertreter*innen ihre Beiträge leisten können !
Diskussion sollte immer möglich sein
Die aktuelle Krise hat den NÖ Landtag kürzlich dazu bewegt, dass nun seit 17. April "Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig" ist.[2] Es wäre also Diskussion mittlerweile auch auf diesem Weg möglich, wurde jedoch bis zum heutigen Tag in unserer Gemeinde noch nicht einberufen. So oder so: die reguläre Konstituierung der GR-Ausschüsse in Scheibbs muss zeitnah erfolgen!
Die Einberufung der konstituierenden Sitzung liegt in der Verantwortung des Bürgermeisters, und der stützt sich auf die Empfehlung der Landesregierung. Diskutiert werden kann auch unter Einhaltung des vorgeschriebenen physischen Abstands.[3]
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Fußnoten zitieren die NÖ Gemeindeordnung:
[1] § 43 Gemeinderatsausschüsse
Die Gemeinderatsausschüsse haben jene Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim Gemeindevorstand (Stadtrat) einzubringen.
[2] siehe §§ 51 Abstimmung & 57 Bes. Bestimmungen f. Gemeinderatsausschüsse
[3] In den Ausnahmen § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wird leider nicht auf (kommunal-)politische Versammlungen verwiesen. Die Gemeindegeschäftsführer könnten diese Sitzungen aber auch in die Ausnahme Abs. 3 "für die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" oder Abs. 4 "für berufliche Zwecke" interpretieren.
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