Monster gab Mordbefehl!

19-jährige gab an, von einem Monster Befehle bekommen zu haben - Anstaltseinweisung

Das Erlebnis einer 20-jährigen Berlinerin am Flughafen Schwechat könnte aus einem Hitchcock-Thriller stammen und wird ihr wohl unvergesslich bleiben: als sie eine WC-Zelle verlassen wollte, wurde sie von einer jungen Frau zurückgedrängt. Mit der linken Hand hielt sie ihr den Mund zu, in der rechten hatte sie ein Messer mit einer Klingenlänge von 17 cm und stach in Richtung Hals zu.
SCHWECHAT/ KORNEUBURG (mr). Nur die Geistesgegenwart des Opfers verhinderte das Schlimmste. Sie konnte den Unterarm der Angreiferin fassen, ihr das Messer entreissen und es über die Zwischenwand in die (unbesetzte) Nachbarzelle werfen. Vor kurzem stand die offensichtlich schwer verwirrte Angeklagte vor dem Richter.

Geistig abnorm
Über den Antrag des Staatsanwaltes Christian Pawle auf Einweisung der Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher hatte letzten Freitag im Landesgericht Korneuburg ein Schwurgericht (Vorsitz: Franz Furtner) zu entscheiden.

Täterin war in Behandlung
Die Betroffene gab an seit 2008 bemerkt zu haben, dass sie psychisch krank ist und ärztliche Hilfe benötigt. Trotz psychiatrischer Behandlung beging sie im März 2009 den ersten Selbstmordversuch. In der Früh des 10. Dezembers 2009 verspürte sie eine massive innere Unruhe und den Wunsch, jemanden zu töten. Nachdem sie mit der Schnellbahn von Wien zum Flughafen gefahren war, kam es zur Messerattacke.
Der Psychiater Werner Brosch bestätigte die Unzurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt und führte aus: die Betroffene leide an einer hochgradigen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, wobei es immer wieder zu plötzlich auftretenden und von ihr nicht mehr beherrschbaren Spannungszuständen kommen könne, die sie zu vergleichbaren Handlungen treibe.

Urteil war eindeutig
Verteidiger Leopold zeigte sich sehr engagiert und plädierte einerseits für einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch und vertrat andererseits die Meinung, dass eine Therapie ohne zwangsweise Anhaltung zur Heilung führen könnte. Für die acht Geschworenen war die Sache eindeutig: einhellig bejahten sie die Tatbestandselemente eines versuchten Mordes sowie das Vorliegen der Unzurechnungsfähigkeit und verneinten den Rücktritt vom Versuch. Zur Vermeidung ähnlicher Folgetaten befanden sie die Einweisung in eine Anstalt für erforderlich. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Zur Sache
Sonderform
Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Sonderform des Strafverfahrens: Dabei gibt es keine Anklage, sondern einen Antrag auf Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.Der Verfahrensunterworfene wird wegen der Zurechnungsunfähigkeit auch nicht als Angeklagter, sondern als „Betroffener“ bezeichnet und es gibt keine Verurteilung zu einer Strafe - mit dem Urteil wird über den Antrag auf Einweisung entschieden. Die Gerichtsbesetzung hängt von der Art des Anlassdeliktes ab (da hier im Falle der Zurechnungsfähigkeit über die Anlasstat „Mord“ ein Geschworenengericht zu entscheiden hätte, ist dieses für den Antrag auf Einweisung zuständig.

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