SP-Misstrauen gegen Bgm. Steindl
Trotz der im September frühzeitig abgehaltenen Gemeinderatswahl kommt die Gemeindepolitik in Obersiebenbrunn nicht zur Ruhe.
OBERSIEBENBRUNN. Der SPÖ-Gemeinderatsklub stellte gegen Bürgerlisten-Bürgermeister Kurt Steindl einen Misstrauensantrag. Als Begründung wird die Kompetenzüberschreitung des Bürgermeisters vorgebracht.
„Die Ausfertigung eines unbefristeten Dienstvertrages für eine Vertragsbedienstete, ohne Gemeinderatsbeschluss, ist nicht nur gesetzeswidrig sondern kann auch rechtliche Folgen für die Beschäftigte haben. Da weder Gefahr im Verzug, noch die sechs Monate Befristung abgelaufen waren, beantragen wir Kurt Steindl das Misstrauen auszusprechen und vom Bürgermeisteramt abzuberufen“, heißt es in dem Misstrauensantrag.
„Hier wird politisches Hick-Hack auf dem Rücken einer Gemeindebediensteten ausgetragen“, kontert Bgm. Kurt Steindl.
Die Entscheidung fiel vor der Gemeinderatswahl im September 2009 in der gemeinderatsfreien Zeit. Steindl habe die Entscheidung nach Anhörung des Gemeindevorstandes getroffen, da absoluter Handlungsbedarf gegeben war.
Dies sei - laut Steindl - rechtlich in Ordnung und in § 94, Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung (siehe Kasten) geregelt.
„Es handelte sich um eine soziale Entscheidung, die für die betroffene Gemeindebedienstete unbedingt erforderlich war. Dies war sicher keine Kompetenzüberschreitung“, erklärt Steindl weiter.
Binnen vier Wochen muss nun durch den Vizebürgermeister eine Sitzung einberufen werden. Mindestens zwei Drittel der Gemeinderäte müssen dem Misstrauensantrag zustimmen, um Steindl abzuberufen.
Die Mandate im Obersiebenbrunner Gemeinderat sind wie folgt verteilt: SPÖ 9, ÖVP 6 und Bürgerliste 4.
Zur Sache
NÖ Gemeinde-ordnung
§ 94: Auflösung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes
(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde weiterhin im Amt.
Der Gemeindevorstand (Stadtrat) wird durch die Auflösung des Gemeinderates insoweit betroffen, als er nur in jenen Angelegenheiten vom Bürgermeister zu hören ist, die eines Beschlusses des Gemeinderates bedürfen.
Martina Gschiel
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