Strahlenspürer der Polizei
Dem Strahlenschutz obliegt einfach ausgedrückt der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen vor Schäden durch radioaktive Strahlung.
HADERSDORF (don). Die Aufgaben des Sonderdienstes „Strahlenschutz in der Bundespolizei“ sind in mehreren Gesetzen und Verordnungen enthalten.
So sind Delikte im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und Strahlung enthalten. Daraus ergibt sich, dass die Polizei entsprechend vorbereitet und ausgerüstet sein muss, um Vergehen nach dem Strafgesetzbuch überhaupt feststellen beziehungsweise aufklären zu können und um so der gesetzlich übertragenen Strafrechtspflege für die Gerichte nachkommen zu können.
„Ein weiteres Aufgabengebiet ergibt sich aus verschiedenen verkehrsrechtlichen Bestimmungen bei täglich stattfindenden Gefahrengutkontrollen im Zusammenhang mit Transporten von radioaktiven Stoffen“, erklärt Walter Schaffhauser.
Beim Verdacht einer etwaigen Gefährdung von Menschen durch Strahlung müssen die Strahlenspürer unverzüglich Hilfe leisten.
„Eine Vielzahl von Bestimmungen finden sich auch im Strahlenschutzgesetz. Zu nennen sind hier etwa der vorsätzliche rechtswidrige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder die behördliche Überwachung auf großräumige Kontamination (Verunreinigung von Oberflächen durch radioaktive Stoffe) mit allen erforderlichen Maßnahmen wie zum Beispiel Absperrungen und dergleichen“, wissen die Strahlenspürer.
Die Bundespolizei wird beim Strahlenschutz von anderen Institutionen wie der Feuerwehr, dem Bundesheer, dem Zivilschutzverband und anderen unterstützt.
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
„Ein effizienter Einsatz sowie eine Übung wird daher im Idealfall immer in Kooperation aller Institutionen erfolgen“, erklärt der Strahlenspürer Walter Allinger, der Revierinspektor in der Polizeiinspektion Hadersdorf ist. Insgesamt absolvierten vier Polizisten aus dem Bezirk Krems die Ausbildung zum Strahlenspürer: Gruppeninspektor Walter Schaffhauser von der Polizeiinspektion Krems, Revierinspektor Claus Rupf (PI Spitz), Revierinspektor Walter Allinger (PI Hadersdorf/K.) und Gruppeninspektor Gerhard Seitl (PI Mautern/D.). Als Strahlenschutzreferent des Bundeslandes NÖ beim Landespolizeikommando NÖ fungiert Oberst Polaschek, dessen Stellvertreter ist Hauptmann Obstl. Mag. Scherscher.
Ausbildung zum Strahlenspürer
Die ÖNORM-zertifizierte Ausbildung zum Sonderdienst des Strahlenspürers bei der Bundespolizei erfolgt in der Sicherheitsakademie – Zivilschutzschule des Bundesministeriums für Innere s und erfolgt in drei Ausbildungsphasen: Der Basisausbildung und der Aufbauausbildung eins und zwei sowie der Spezialausbildung Aeroradiometrie, das Strahlenspüren aus einem Luftfahrzeug.
Diese Ausbildung bleibt jeweils vier bis sechs Beamten pro Bundesland vorbehalten. Obligatorische Übungen, Fort- und Weiterbildungen finden für jeden Strahlenspürer jährlich statt.
Die besondere Ausrüstung trägt zum Schutz des Strahlenspürers bei und besteht im wesentlichem aus einem Strahlenpass mit persönlichen Eintragungen, der Schutzbekleidung sowie eines Dosimeters, der die aufgenommene Jahresdosis seines Trägers misst und einigen weiteren Utensilien. Die Auswertung erfolgt obligatorisch nach jedem Einsatz oder jährlich bei den Seibersdorf Laboratories, um Grenzwertüberschreitungen zu verhindern.
Strahlenschutz
Anlassfälle bei denen Strahlenspürer der Polizei zum Einsatz kommen können, lassen sich grob in großräumige und kleinräumige Szenarien einteilen:
Großräumige Szenarien:
1. Kernwaffeneinsatz
2. Kernkraftwerksunfall
3. Satellitenabsturz
4. „Dirty Bomb“
Kleinräumige Szenarien:
1. Unfall oder Zwischenfall bei Transporten mit radioaktivem Material
2. Brände in Verbindung mit radioaktivem Material
3. Nuklearkriminalität
4. Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen
Die Aufgaben eines Strahlenspürers der Polizei:
1. Aufspüren/Auffinden von radioaktiven Stoffen
2. Messungen mittels Dosisleistungsmessgerät zur Feststellung einer Gefährdung
3. Anbringung entsprechender Markierungen mittels Strahlenwarnzeichen
4. Absichern des Gefahrenbereichs auf geeignete Art
5. Gefahrengutkontrollen
6. Einleitung von straf- verwaltungsrechtlicher Ermittlungen
7. Abspüren kontaminierter Personen oder Sachen (Überprüfung ob Oberflächen mit radioaktiven Stoffen, z B Staub, verunreinigt sind)
8. Das Verhindern einer Verschleppung von Kontamination hat oberste Priorität
9. Im Bedarfsfall Ausführung von Aufträgen der Bezirksverwaltungsbehörden und/oder des Amts der NÖ Landesregierung (Spüraufträge, Kontrollen, Errichtung von Absperrungen usw.)
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