Wer nicht frieren will, zahlt!
Vorsicht: Das Warmlaufenlassen des Motors ist gesetzlich verboten Aufgrund vermehrter Beschwerden, die in letzter Zeit an Bgm. LAbg. Christian Stöckl herangetragen wurden, weißt dieser auf Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und Vermeidung nachbarschaftlicher Konflikte hin. HALLEIN (tres). Das „Warmlaufenlassen“ des Motors auf öffentlichen Straßen stellt nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften eine vermeidbare Luftverunreinigung dar und steht daher unter Verwaltungsstrafe. Zur...