Wer nicht frieren will, zahlt!
Vorsicht: Das Warmlaufenlassen des Motors ist gesetzlich verboten
Aufgrund vermehrter Beschwerden, die in letzter Zeit an Bgm. LAbg. Christian Stöckl herangetragen wurden, weißt dieser auf Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und Vermeidung nachbarschaftlicher Konflikte hin.
HALLEIN (tres). Das „Warmlaufenlassen“ des Motors auf öffentlichen Straßen stellt nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften eine vermeidbare Luftverunreinigung dar und steht daher unter Verwaltungsstrafe. Zur Vermeidung einer unzumutbaren Lärmbelästigung sind nach der ortspolizeilichen Gesundheitsschutzverordnung insbesondere das unnötige Starten und Laufenlassen von Motoren verboten. Das „Warmlaufenlassen“ eines Kraftfahrzeuges auf Privatgrundstücken, beispielsweise auch zum Entfernen von Schnee und Eis, stellt eine solche Lärmbelästigung dar. „Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen drohen empfindliche Geldstrafen“, warnt Stöckl und bittet die Autofahrer auch um folgende Rücksichtsnahme: „Bei Parkplätzen entlang von Wohnobjekten sollte vorwärts zur Hausfront eingeparkt werden, um beim Starten des Motors bzw. beim Wegfahren die Lärm- und Schadstoffemissionen für Bewohner der nächst gelegenen Wohnungen möglichst gering zu halten.“
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