Scharnitz
Gemeinderäte müssen nachsitzen

Weil Marco Blaha, Sohn der Bürgermeisterin, für befangen erklärt wurde, muss die Gemeinderatssitzung wiederholt werden | Foto: Gemeinde Scharnitz
  • Weil Marco Blaha, Sohn der Bürgermeisterin, für befangen erklärt wurde, muss die Gemeinderatssitzung wiederholt werden
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SCHARNITZ. (harti) Bereits den dritten Donnerstagabend in Folge verbringen die Scharnitzer Gemeinderäte im Sitzungssaal des Gemeindeamtes.

Auf Antrag von GR Peter Reinpold hat die BH die Abstimmung über die Haushaltsüberschreitungen und die Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2018 geprüft und die Teilnahme von Ersatz-GR Marco Blaha daran als einen so "wesentlichen Mangel" erachtet, dass sie die "dringende Empfehlung" aussprach, die beiden Beschlüsse - unter Ausschluss des nach ihrer Überzeugung befangenen Marco Blaha - zu wiederholen. 
Bgm Isabella Blaha spricht von einer "Auslegungssache", hat aber bereits für diese Woche eiligst eine erneute Ratssitzung einberufen, um der dringenden Empfehlung der BH nachzukommen. Auch Marco Blaha teilt die Auffassung der Behörde nicht, will aber an dieser Sitzung nicht teilnehmen, was zukünftig generell für Sitzungen gelten soll, bei denen seine Mutter den Vorsitz führt.

Justiz eingeschaltet

In der Sache hat GR Reinpold inzwischen auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeschaltet. Er wirft der Bürgermeisterin vor, das Bauvorhaben Infozentrum Länd weder durch eine Bedeckung im Jahresvoranschlag 2018 noch durch eine Zwischenfinanzierung finanziell abgesichert zu haben und somit für die aktuelle "finanzielle Katastrophe" mit rund einer halben Mio Euro Jahresdefizit verantwortlich zu sein. Von der Justiz fordert er eine Überprüfung der strafrechtlichen Relevanz des Vorganges.

Noch eine Beschwerde bei der BH

Zwischenzeitlich liegt der BH Innsbruck noch eine weitere Aufsichtsbeschwerde aus Scharnitz vor: Ebenfalls in der Sitzung vom 21.03. (wir berichteten) wurde mit den Stimmen der Mehrheitspartei beschlossen, eine zweckgebundene Rücklage "Errichtung Bergrettungsheim" über 150.000 Euro zumindest für kurze Zeit aufzulösen, um die Mittel anderweitig verwenden zu können. GR Lechthaler, der Initiator der Beschwerde, bestreitet die Absicht nicht, die Rücklage irgendwann wieder zurückzuführen, verweist aber auf §83 der TGO, wonach Rücklagen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen.

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