Sicher zu Hause
Überwachungskameras: Was ist erlaubt?

- Gemäß § 24 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verstößt.
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Zum Schutz der eigenen vier Wände positionieren immer mehr Menschen zu Hause Überwachungskameras oder andere Sicherheitssysteme. Doch was ist, wenn es den Nachbar filmt?
BEZIRK VÖLKERMARKT. Ein Privathaus oder eine private Wohnung zu überwachen, ist gesetzlich grundsätzlich erlaubt. „Die Videoüberwachung muss allerdings verhältnismäßig sein und man muss ein berechtigtes Interesse daran darlegen“, berichtet Rechtsanwalt Patrick Kröpl von Grauf/Hartl/Kröpl /Pirker Rechtsanwälte OG in Völkermarkt (z.B. Schutz des Eigentums). Eine Videoüberwachung mit einer Kamera kann dazu dienen, Beweismittel gegen (potenzielle) Diebe zu sammeln oder Täter abzuschrecken.
Zu beachten
Die Überwachung fremder oder öffentlicher Grundstücke ist ein Tabu und nur in ganz eingeschränkten Ausnahmefällen zulässig. „Die Position der allenfalls ersichtlichen Kamera darf für Dritte nicht den Eindruck erwecken, dass diese gefilmt werden könnten“, so Kröpl. Wenn der Nachbar nur den Eindruck hat, dass dieser von einer Kamera unzulässigerweise gefilmt wird, kann dieser einerseits die Datenschutzbehörde konsultieren und andererseits gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Nutzer der Kamera hat sich sodann zu rechtfertigen.
Keine Meldepflicht
„Die Videoüberwachung auf Privatgrundstücken ist auch anhand entsprechender Hinweistafeln (z.B. ‚Achtung Grundstück videoüberwacht‘) offenzulegen, sodass jeder, der das videoüberwachte Grundstück betritt, Kenntnis davon hat, dass er aufgenommen und somit in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird“, so der Rechtsanwalt. Die Beurteilung, ob die Videoüberwachung im Einzelfall als zulässig angesehen werden kann, obliegt dem Verantwortlichen. Eine Meldepflicht einer Anlage bei der Datenschutzbehörde besteht nicht.
Attrappen
Da bei Kameraattrappen keine Datenverarbeitung stattfindet, kann eine Datenschutzverletzung nicht vorliegen. „Zivilrechtlich dürfen Attrappen nach Rechtsprechung des OGH zur Abschreckung von Einbrechern oder Vandalen nur das eigene Grundstück bzw. das eigene Eigentum schützen (vgl. das Urteil des OGH vom 28.03.2007, 6 ob 6/06k mwN)“, so Kröpl.


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