Jungunternehmer: Vorsicht bei Nachzahlungen
BEZIRK. Solange eine Person bei einer Firma angestellt ist, bekommt sie regelmäßig ihr Nettogehalt auf das Konto überwiesen. Wechselt ein Arbeitnehmer allerdings in die Selbständigkeit, ändert sich dies schlagartig. Die Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen sind erst im Folgejahr bzw. nach zwei Jahren fällig. Den Überblick darüber zu behalten, ist nicht so einfach. Die vorläufige Berechnung erfolgt in den ersten drei Jahren nur von der Mindestbeitragsgrundlage (gilt für Pensions- und Krankenversicherung). Wenn die Geschäfte bereits von Anfang an sehr gut laufen, kann es dazu kommen, dass schon von den Anfangsjahren an Beiträge nachverrechnet werden. Dann kann es bereits aus dem ersten Unternehmensjahr zu Nachzahlungen kommen. Diese wurden für Jungunternehmer erleichtert. Bisher wurden Beitragsnachzahlungen in vier Teilbeträgen (innerhalb von einem Jahr) vorgeschrieben. Auf Antrag können die Nachzahlungen nun auf maximal drei Jahre verteilt bezahlt werden.
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