Wenige Kunden betroffen
OGH: Preiserhöhungsklausel der Wels Strom unzulässig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Preiserhöhungsklausel von Energieanbieter Wels Strom für unzulässig erklärt. Betroffen sind Kunden der Marke Voltino.
WELS. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums, und zwar gegen eine versteckte Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Discountmarke Voltino.
Nicht zumutbar
Darin gab es eine Bestimmung zur Wertsicherung – bezogen aber auf einen Index-Wert, der weit vor Vertragabschluss lag und nicht wie üblich auf Anpassungen aufgrund geänderter Verhältnisse. So habe sich die Wels Strom laut OGH das Recht eingeräumt, auch kurz nach Vertragsabschluss beträchtliche Preiserhöhungen vorzunehmen.
Zudem habe sich das Unternehmen vorbehalten, bei jeder Preiserhöhung zusätzlich einen Cent pro Kilowattstunde mehr zu verlangen.
Beide Punkte entsprechen laut OGH keiner Wertsicherung in üblichen Sinne und seien den Kunden nicht zuzumuten. Zudem sehe die Regelung nur Erhöhungen, aber keinerlei Senkungen vor.
Rückzahlungen
Das Urteil bezieht sich auf die Gesetzeslage vor Mitte Februar 2022. Doch die Entscheidung gelte laut VKI darüber hinaus: "Aus der Begründung lässt sich auch für die Zukunft ableiten, dass Energieanbieter nicht damit rechnen können, dass sie freie Hand bei der Ausgestaltung von Preiserhöhungsklauseln haben", so VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller. Er sieht jetzt das Recht auf Rückzahlungen der Kunden
"Rechtssicherheit"
Wels Strom Geschäftsführer Friedrich Pöttinger begrüßt in einer Aussendung die Entscheidung: „Mittlerweile haben wir endlich Rechtssicherheit, das ist gut für unsere Kunden und gut für uns als Stromanbieter.“
Betroffen vom Urteil sei ein kleiner Anteil an „Voltino“-Kunden, die im Jahr 2020 besonders günstige, alte Sondertarife nutzten. „Rund 4 Prozent unserer Kunden profitierten teils jahrelang von einem überaus niedrigen Strompreis auf der Basis von 2016. Wir mussten bei diesen Kunden im Jahr 2020 eine Preisanpassung durchführen, die nun vom OGH als unzulässig gewertet wurde“, erklärt Pöttinger. Selbstverständlich werde den betroffenen Kunden die Differenz zum früheren Preis zurückerstattet.
Eines möchte Pöttinger besonders betont haben: „Die beanstandete Klausel in den allgemeinen Lieferbedingungen war natürlich kein Alleingang von uns, sondern im Branchenverbund der Stromanbieter erarbeitet und von der E-Control gebilligt worden.“
Mit der Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ELWOG) vom 14. Februar 2022 sei nun ein neues, besonders kundenfreundliches Preisänderungsrecht beschlossen worden. Die Preise können je nach Marktentwicklung angehoben werden, müssen aber verpflichtend gesenkt werden. Diese Rechtssicherheit habe es im Jahr 2020 noch nicht gegeben.
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