Kematen: Protest gegen geplanten Spielplatz

Im blau umrandeten Bereich befindet sich das Grundstück
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  • hochgeladen von Manfred Hassl

Im Osten von Kematen soll auf einem Grundstück in einem dichtverbauten Gebiet am Mitterweg ein Spielplatz errichtet werden. Das Vorhaben nimmt bereits konkrete Züge an: In der Gemeinderatssitzung vom 2. August wurde ein einstimmiger Beschluss zur Anpachtung des 6000 m2 großen Grundstücks vom Stift Wilten gefasst.

Anrainerproteste
Nach Bekanntgabe des Vorhabens gab es umgehend Anrainerproteste, die anscheinend auch bei einer öffentlichen Versammlung nicht ausgeräumt werden konnten. Eine anonyme Amtshaftungsklage bei der Staatsanwaltschaft gegen Bgm. Rudolf Häusler war weiterer Ausdruck der Unzufriedenheit. Keineswegs anonym formuliert Anrainer Rudolf Ostermann seinen Protest: „Der Hintergrund ist, dass in den letzten Jahren ein Wohnprojekt im ‚Stuiferfeld‘ errichtet wurde und man dort offenbar die Bebauungsdichte derart ausgeschöpft hat, dass nun nicht mehr genügend Freiraum für Kinder zur Verfügung steht. Nun soll diese Problematik aber auf andere, nämlich die Anrainer des genannten Bereiches, abgewälzt werden. Bei einer Größe von 6000 Quadratmetern ist aber mit ganz enormen Auswirkungen für die Anrainer zu rechnen. Noch dazu erscheint der Standort aufgrund seiner Lage – in U-Form verbaut – mehr als ungeeignet.“

Zahlreiche unterschiedliche Aussagen von GemeinderätInnen tragen laut Rudolf Ostermann zur Verunsicherung wesentlich bei. Der Beschwerdeführer hat bereits einen Anwalt eingeschaltet, um im Falle einer Errichtung alles zu unternehmen, um den Schutz des Eigentums hinsichtlich zu erwartender Immissionen aller Art und anderer Besitzstörungen zu gewährleisten zu können.

Verbauung zu einem Drittel
Bgm. Rudolf Häusler ist indes im BEZIRKSBLATT-Gespräch um Entspannung bemüht. „Fälschlicherweise wird davon ausgegangen, dass das gesamte Gebiet verbaut wird. Geplant ist allerdings nur die Errichtung eines Spielplatzes auf einer Fläche von 2000 m2 – also nur auf einem Drittel der Grundfläche im oberen Bereich. Der Spielplatz, der auch nur für Kleinkinder der Siedlung bestimmt und mit entsprechenden Geräten bestückt wird, beansprucht also nur ein Drittel der Fläche.“

Positive Beurteilung
Gestützt wird das Projekt auch durch eine raumordnungsfachliche Beurteilung von Ortsplaner Dipl.-Ing. Bernd Egg, der im Falle der Errichtung des Spielplatzes auf einer Teilfläche unter der Annahme, dass das Projekt ausschließlich der Bevölkerung des betreffenden Gebietes zur Verfügung stehen darf, keine Bedenken hat.

Auszug aus dem Gutachten von DI Egg:

Die GP 2304 ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kematen als Wohngebiet nach & 38 bs.1 TROG 2011 gewidmet. Gemäß § 38 1 lit. d) TROG 2011 dürfen in dieser Widmungskategorie Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, errichtet werden.

Ein Spielplatz ist sicherlich jenen Einrichtungen zuzurechnen, die zur Befriedigung der sozialen Bedürfnisse dienen. Damit wäre die Errichtung eines Spielplatzes im Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dieser dann nur der Bevölkerung des betreffenden Gebietes stehen dürfte.

Am vorgesehenen Standort wäre davon auszugehen, dass die Fläche vorrangig als Spielplatz für Kleinkinder sowie für Erholungssuchende ausgestattet wird und keine größeren Sportanlagen und Spielfelder errichtet werden. Größere und flächenintensivere Sport- und Spielanlagen, welche aufgrund der Ausübung von Mannschaftssport zwangläufig lärmintensiver sind und vorwiegend von Halbwüchsigen und Jugendlichen ausgeübt werden, können auch außerhalb des unmittelbaren Wohnumfeldes angeordnet sein und solche bietet die Gemeinde Kematen auch im Bereich des Sportzentrums an.

Weiters ist zu beachten, dass derartige Einrichtungen im Wohngebiet hinsichtlich Charakter, Nutzung und vor allem bezüglich ihrer Größenordnung einer raumordnungsrechtlichen Einschränkung unterliegen, da diese ansonsten als Sportanlagen zu werten sind. Sportanlagen benötigen jedoch nach § 43 bzw. § 50 TROG 2011 eine Sonderflächenwidmung.

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