ÖGB - Fernbleiben vom Arbeitsplatz bei schweren Unwettern gerechtfertigt
Unter bestimmten Bedingungen kann man bei schweren Unwettern dem Arbeitsplatz fern bleiben. Erfüllt man die Bedingungen sind die Entgeltzahlungen gesichert.
TIROL. „ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Naturereignissen wie schweren Unwettern, Murenabgängen oder Überflutungen gar nicht oder zu spät zur Arbeit kommen, müssen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten. Voraussetzung ist allerdings, dass man alles Zumutbare unternommen hat, um seinen Dienst anzutreten, und dass der Arbeitgeber verständigt wurde“, so Tirols ÖGB-Landesfrauenvorsitzende Ulrike Ernstbrunner.
Auch wenn Kindergarten oder Schule wegen des Unwetters geschlossen bleiben, und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen, können sie vom Arbeitsplatz fern bleiben.
Entgeltfortzahlung gilt seit 2014 für Angestellte und ArbeitnehmerInnen
Die Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen gilt seit 2014 nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen.
Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich fix geregelt ist, gab es bis 2013 bei den ArbeiterInnen abweichende Regelungen. Der ÖGB hatte sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt. Für Angestellte regelt §8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.
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