ÖGB Kufstein gegen unfaire Klauseln in Arbeitsverträgen

Foto: mev.de

KUFSTEIN. Wer ab 1. Jänner einen Arbeitsvertrag unterschreibt, muss sich auf einige unfaire Klauseln nicht mehr einlassen. Einige der am häufigsten vorkommenden Unsitten werden damit der Vergangenheit angehören. Die vom ÖGB geforderte und vom Nationalrat beschlossene Arbeitsrechtsreform beinhaltet die Abschaffung von All-in-Verträgen, verbesserte Regelungen für Konkurrenzklauseln und die Rückforderung von Ausbildungskosten sowie die Einklagbarkeit des Rechts auf einen Lohn-bzw. Gehaltszettel. "Alte Verträge gelten allerdings weiter – Vorsicht ist daher geboten, wenn man noch heuer eine Vertragsänderung vorgelegt bekommt", warnt Werner Spöck, Stv. ÖGB-Regionalvorsitzender.

All-in-Verträge rasch überprüfen lassen

"All-in-Verträge waren ursprünglich nur für Führungskräfte üblich, mittlerweile sind sie auch bei Niedrigverdienern auf der Tagesordnung.19 Prozent der Beschäftigten haben eine All-in-Regelung oder eine Überstundenpauschale. Künftig muss bei All-in-Verträgen der Grundlohn/das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit klar ausgewiesen sein. Bestehende Verträge gelten aber weiter. Viele Firmen nützen undurchsichtige All-in-Klauseln dafür, um ihre Beschäftigten rund um die Uhr zur Verfügung zu halten, für die tatsächlich erbrachte Leistung aber zu wenig bezahlen. „Wer heuer noch einen Vertragsänderung vorgelegt bekommt, sollte daher zu Gewerkschaft gehen“, so Werner Spöck weiter.

Konkurrenzklauseln nur mehr ab 3.100 Euro

Auch Konkurrenzklauseln sind längst nicht mehr nur in Spitzenpositionen üblich, sondern sogar bei ungelernten Tätigkeiten. Etwa ein Viertel der Beschäftigten mit weniger als 2.000 Euro Monatslohn ist betroffen. Auch das soll nun Vergangenheit sein: Konkurrenzklauseln darf es künftig nur mehr für Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt über 3.100 Euro geben (das 20-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, derzeit 155 Euro).

Ersatz von Ausbildungskosten wird beschränkt

Finanziert der Arbeitgeber die Ausbildung eines Arbeitnehmers, dann darf er die Ausbildungskosten zurückverlangen, wenn dieser innerhalb von fünf Jahren kündigt. "Diese Frist wird nun auf vier Jahre verkürzt. Außerdem wird die rückforderbare Summe von Monat zu Monat niedriger", sagt Spöck "Mit diesen neuen Regelungen wird es für die Arbeitgeber nicht mehr so leicht sein, Beschäftigte unter Druck zu setzen, die den Arbeitgeber wechseln wollen. Mobilität wird dadurch erst möglich."

Lohnzettel einklagbar

Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Lohnzettel bzw. Gehaltszettel. Wer keinen bekommt, kann ihn künftig zivilrechtlich einklagen. Erst mit dem Zettel in der Hand wird für die ArbeitnehmerInnen überprüfbar, ob ihre Ansprüche korrekt berechnet wurden, erklärt Robert Wehr, ÖGB Regionalsekretär Unterland.

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