AK OÖ berät Hochwasseropfer unter 050/6906-1!

AK OÖ berät Hochwasseropfer unter 050/6906-1! (Symbol)Foto: Ivica Stojak
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Wann der Weg zur Arbeit oder die Firma überflutet ist!

Wieder einmal (mehr) wird Oberösterreich von einem Hochwasser heimgesucht. Das hat u. a. auch massive Auswirkungen auf tausende ArbeitnehmerInnen. 
Dementsprechend mehren sich in den letzten Tagen in der Rechtsberatungs-Hotline der Arbeiterkammer Oberösterreich die Anfragen zum Thema Hochwasser.

ArbeitnehmerInnen fragen nämlich nach ihren Rechten, wenn sie nicht arbeiten gehen können, weil ihr Zuhause überflutet wurde und sie mit Aufräumarbeiten belastet sind. Andere rufen an, weil der Arbeitsplatz wegen des Hochwassers nicht erreichbar oder die Firma zugesperrt ist.  

Arbeitsrechtlich ist der Sachverhalt nicht immer ganz eindeutig: Ausgefallene Arbeitszeit ist auf jeden Fall zu bezahlen, wenn die ArbeitnehmerIn zwar bereit ist zu arbeiten, aber nicht in die Firma kommen kann, weil sie wegen des Hochwassers nicht erreichbar ist oder weil sie überhaupt zugesperrt ist. Das gilt für alle Beschäftigten, egal ob Arbeiter oder Angestellter.

Weniger eindeutig ist die Rechtslage bei Freiwilligen von Katastrophenhilfsdiensten, wie etwa der Feuerwehren oder der Rettungen: Angestellte, die aufgrund ihres Hilfseinsatzes nicht arbeiten können, bekommen ihr Gehalt weiter.

Bei ArbeiteInnen ist das nicht garantiert, es hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Besteht wirklich kein Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Zeit, dann kann man sich an die Gemeinde wenden: Entfallene Löhne und Gehälter können vom Katastrophenschutzfonds ersetzt werden.
 
Spezielle Regelungen gibt es auch bei Feuerwehrleuten: Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, am Einsatz teilzunehmen. Damit handelt es sich eindeutig um einen Dienstverhinderungsgrund. Bei Angestellten sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Löhne und Gehälter in dieser Zeit weiter zu bezahlen, bei Arbeiterinnen und Arbeitern nicht unbedingt, das ist im Einzelfall zu prüfen.

In manchen Fällen gibt es Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Entgelts nach dem oberösterreichischen Feuerwehrgesetz.

Für sämtliche arbeitsrechtlichen Anfragen stehen die Rechtsexpertinnen und -experten der AK OÖ unter der Telefonnummer +43 (0)50/6906-1 zur Verfügung.

Wo: Arbeiterkammer Ou00d6, Volksgartenstr. 40, 4020 Linz auf Karte anzeigen
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