Urlaubsgeld und Urlaubsanspruch
ÖGB Braunau informiert Arbeitnehmer

Der ÖGB Braunau informiert über den Urlaubsanspruch.  | Foto: ÖGB
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Der ÖGB Braunau informiert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, worüber man für die schönste Zeit im Jahr wissen sollte. 

BRAUNAU. Urlaub ist Vereinbarungssache und muss für beide Seiten passen. Betriebsurlaube dürfen nur Teil des Urlaubs umfassen und ein Anspruch auf fünf Wochen Urlaub besteht nach sechs Monaten in einer neuen Firma. 

Chef muss Urlaub einwilligen

Der Chef muss den Urlaub bewilligen. Umgekehrt kann er aber auch nicht einfach zwangsweise Urlaub anordnen. Bewilligter Urlaub kann auch nicht vom Arbeitgeber gestrichen werden. Außer es liegen ganz wichtige wirtschaftliche Gründe vor. Doch dann muss der Arbeitgeber die getätigten Kosten wie zum Beispiel Stornogebühren übernehmen. Vereinbarter Betriebsurlaub darf nur einen Teil des Urlaubsanspruchs umfassen. Den restlichen urlaub dürfen Arbeitnehmer nach ihren Wünschen und Bedürfnissen vereinbaren. In den ersten sechs Monaten bei einem neuen Arbeitgeber wächst der Urlaubsanspruch. Denn nach sechs Monaten steht der gesamte Jahresurlaub zu. Mit Beginn des zweiten Arbeitsjahres entsteht automatisch der neue Anspruch auf den Jahresurlaub.

Urlaubsgeld im Kollektivvertrag geregelt

Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit des Urlaubsgeldes sind im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt. In manchen Fällen wird das Urlaubsgeld auch im Einzelarbeitsvertrag geregelt. Wer im Urlaub länger als drei Tage krank wird, sollte die Erkrankung dem Arbeitgeber melden und eine Krankenstandsbescheinigung vorlegen. Denn dann verliert man nicht die Urlaubstage. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist und man sich gesund fühlt, muss man wieder zur Arbeit. Die krankheitsbedingten Tage werden dem Urlaubsguthaben dazugerechnet.

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