Aus für Corona-Quarantäne
ÖGB informiert über Regeln am Arbeitsplatz

- ÖGB Regionalsekretärin Michaela Feichtenschlager informiert über Regeln am Arbeitsplatz.
- Foto: ÖGB Braunau
- hochgeladen von Anja Kreilinger
Die Corona-Quarantäne in Österreich ist abgeschafft. Sogenannte Verkehrsbeschränkungen ersetzen ab 1. August 2022 die bisherigen Regelungen zur Absonderung.
BRAUNAU. Der ÖGB kritisiert die Entscheidung zur Abschaffung der Corona-Quarantäne mit 1. August scharf. Dadurch ergeben sich einige Fragen, die es zu klären gilt.
Bei Corona-Infektion
Ab 1. August fällt die Corona-Quarantäne. Das heißt, dass man nicht mehr automatisch bei einem positiven Test zuhause bleiben muss. Anstelle der Quarantäne kommen Verkehrsbeschränkungen. Das bedeutet, dass man das Haus verlassen darf, bis auf wenige Ausnahmen aber durchgehend eine FFP2-Maske tragen muss. Gewisse Einrichtungen wie Krankenhäuser darf man jedoch nicht betreten.
Für den Job bedeuten die neuen Regelungen folgendes: Wenn ein positiver Test vorliegt – egal ob mit Symptomen oder ohne – am besten den Hausarzt anrufen. Er kann bei Bedarf krankschreiben und man muss nicht in die Arbeit. Schreibt der Arzt nicht krank, muss am Arbeitsplatz durchgehend eine Maske getragen werden. Sie abzunehmen, um zu essen oder zu trinken ist – bis auf wenige Ausnahmen – nicht erlaubt.
Der Arbeitgeber kann zusätzlich eine Regelung erlassen, dass infizierte Personen auch ohne Krankenstandsbestätigung nicht zum Dienst erscheinen müssen. Ist das der Fall, müssen Lohn bzw. Gehalt wie gewohnt weiterbezahlt werden. Die Verkehrsbeschränkung dauert zehn Tage. Nach fünf Tagen ist ein Freitesten mittels PCR-Test möglich.
Krankenstandsbestätigung
Ab 1. August tritt auch die telefonische Krankmeldung wieder in Kraft. Der ÖGB rät, sofort den Hausarzt anzurufen, wenn der Corona-Test (egal ob Antigen oder PCR) positiv ist.
Infiziert und symptomlos
In diesem Fall ist man verpflichtet, durchgehend eine FFP2-Maske am Arbeitsplatz zu tragen, wenn in geschlossenen Räumen ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Maske darf auch nicht zum Essen oder Trinken abgenommen werden, außer in geschlossenen Räumen, in denen Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist oder im Freien, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Wer z. B. ein Einzelbüro hat und sicherstellen kann, dass keine KollegInnen eintreten können, kann sehr wohl ohne Maske arbeiten.
Zuhause bleiben ohne Symptome
Infizierte Personen dürfen den Arbeitsplatz nicht betreten, wenn das durchgehende Tragen einer Maske am Arbeitsort aus medizinischen Gründen (z. B. bei einer Schwangerschaft) nicht möglich ist.
Die Risikogruppe
Ab 1. August tritt die sogenannte Risikogruppenfreistellung wieder in Kraft, die der ÖGB gefordert hat. Das bedeutet, dass man mit einer ärztlichen Bestätigung unter Bezahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt wird, außer man kann die Arbeitsleistung in der Wohnung (Homeoffice) erbringen oder der Dienstgeber kann die Arbeitsbedingungen im Betrieb so gestalten, dass eine Ansteckung mit Corona nahezu ausgeschlossen ist.
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