Ärzte-Bereitschaftsdienste im Burgenland
Klage des Landes vom VfGH abgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag der Burgenländischen Landesregierung abgewiesen. | Foto: VfGH/Achim Bieniek
  • Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag der Burgenländischen Landesregierung abgewiesen.
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Der VfGH hat einen Antrag der Burgenländischen Landesregierung zum Ärztegesetz 1998 abgewiesen. Das Land sprich von formalen Gründen und sieht sich inhaltlich bestätigt – so wie die Ärztekammer

BURGENLAND. Seit Mitte 2021 ist der Bereitschaftsdienst an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen für praktische Ärzte im Burgenland nicht mehr verpflichtend. Die Landesregierung hatte deshalb im März dieses Jahres eine Verfassungsklage eingebracht (wir berichteten). Diese wurde nun vom VfGH abgewiesen, wie dieser am Donnerstag auf seiner Homepage mitteilte.

Die Erklärung des VfGH lautet so:

Nach dem Ärztegesetz 1998 obliegt es den Ärztekammern, einen ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst „einzurichten“, wie es im Gesetz heißt. Die Landesregierung war der Ansicht, dass diese Regelung gegen die verfassungsrechtlichen Grenzen der Selbstverwaltung verstoße: Diese Angelegenheit liege nämlich im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit (und nicht der Ärztekammer). Unter „Einrichtung“ ist jedoch, so der VfGH, nur die notwendige organisatorische Gestaltung des notärztlichen Dienstes zu verstehen. Die Frage, ob es einen solchen Dienst überhaupt geben soll, ist hingegen durch Gesetz oder durch Vertrag zwischen der Ärztekammer und den Trägern der Krankenversicherungsträger zu regeln.
Der VfGH geht ebenso wie die Landesregierung davon aus, dass es keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Ärztekammern sein kann, die allgemeinmedizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Da die angefochtenen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 jedoch lediglich die „innere“ Organisation der Ärzteschaft betreffen, nicht aber den Anspruch der Bevölkerung auf medizinische Versorgung, erwies sich der Antrag als unbegründet.


Land: "Formale Gründe"

In einer Aussendung des Landes sagt Florian Philapitsch, Vorstand der Stabsabteilung Verfassungsdienst und Legistik, die Abweisung des VfGH sei aufgrund formaler Gründe erfolgt. "In seiner inhaltlichen Begründung stimmt der VfGH den Argumenten der Landesregierung aber weitgehend zu, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung im öffentlichen Interesse liegt und daher auch die Sicherstellung von Bereitschaftsdiensten nicht allein durch die Ärztekammer geregelt werden kann.“

Ärztekammer nicht überrascht

Thomas Bauer, Kammeramtsdirektor in der Ärztekammer Burgenland, erklärte den RegionalMedien Burgenland: "Für die Ärztekammer Burgenland kommt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht überraschend, wird doch unsere Rechtsansicht vom Höchstgericht vollinhaltlich bestätigt. Uns ging und geht es in der Causa auch gar nicht darum, Recht zu haben bzw. zu behalten."

Gespräche laufen "unter Hochdruck"

Man habe dem Land Burgenland – auf dessen Wunsch hin - sowie der Kasse vor 13 Monaten ein "aus unserer Sicht trag- und vor allem zukunftsfähiges Konzept" unterbreitet, wie die hausärztliche Versorgung am Wochenende und feiertags funktionieren könnte. "Wir haben mehrfach eine Antwort urgiert und – trotz Verfassungsklage des Landes - stets unsere Verhandlungsbereitschaft diesbezüglich bekundet. Erst vor drei Wochen wurden wir zu Gesprächen eingeladen, die derzeit – jetzt leider angesichts der verstrichenen Zeit unter Hochdruck - laufen", sagt Bauer. SPÖ-Klubobmann Robert Hergovich bestätigte die Gespräche. 

Die Ärztekammer sei – und daran habe das nunmehrige VfGH-Erkenntnis nichts geändert - nach wie vor an einer für alle Beteiligten tragbaren Lösung interessiert und hoffe, dass diese im Interesse der PatientInnen, aber auch der ÄrztInnen gefunden werde, so Bauer.

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