Arbeiterkammer Burgenland
Der Gutschein unterm Baum hat auch Nachteile

- "Bei Firmenpleiten schaut der Gutschein-Inhaber durch die Finger. Gerade in Zeiten der Krise sollte man daher in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten lassen“, rät AK-Konsumentenschutzexperte Mag. Christian Koisser.
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AK-Konsumentenschützer: „Wenn der Gutschein bezahlt ist, trägt der Konsument das volle Risiko.“
Alle Jahre wieder türmen sich an Heiligabend die Geschenke unter den Christbäumen. Gerne greift man dabei auf Geld und Gutscheine zurück. Gerade heuer setzen viele – um dem Shoppingrummel während der Covid 19-Pandemie aus dem Weg zu gehen – auf Gutscheine. Doch gar nicht so selten verursacht ein solches Geschenk auch eine gute Portion Ärger. „Bei Konkursen der Firmen schauen die Beschenkten durch die Finger. Auch unzulässige Befristungen bringen Probleme mit sich“, warnt AK-Konsumentenschutzexperte Mag. Christian Koisser.
Neben dem Online-Handel scheint auch das Gutschein-Geschäft von der Covid 19-Pandemie zu profitieren. Schon immer stehen Geld und Gutscheine ganz oben auf der Wunschliste der Burgenländer. Doch in diesem Corona-Jahr sind Gutscheine besonders hoch im Kurs. Doch sie haben auch einen Haken, denn der Konkurs eines Unternehmens kann die Freude an Gutscheinen schnell trüben. „Wenn das Unternehmen bereits das Geld erhalten hat, trägt der Konsument das volle Risiko. Das gilt natürlich auch bei Gutscheinen. Bei Firmenpleiten schaut der Gutschein-Inhaber durch die Finger. Gerade in Zeiten der Krise sollte man daher in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten lassen“, rät AK-Konsumentenschutzexperte Mag. Christian Koisser.
Ein entscheidender Nachteil von Gutscheinen wurde zwar entschärft, aber nicht völlig beseitigt: die Befristung. Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass es nicht rechtmäßig ist, wenn das Unternehmen das Geld kassiert und nach einer relativ kurzen Frist keine Leistung dafür erbringen muss. War es früher üblich, dass Gutscheine mit zwei oder drei Jahren befristet wurden, so ist nun in den meisten Fällen von 30 Jahren Geltung auszugehen. Allerdings werden noch immer von vielen Anbietern Gutscheine mit Befristungen versehen. „Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollte eine rasche Einlösung versucht werden, zumal beispielsweise in Deutschland die Rechtslage anders ist. Dort kann ein Gutschein in drei bis vier Jahren verjähren. Dies sorgt oft für Probleme, wenn bei deutschen Anbietern gekauft wird“, informiert Koisser.
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