Info-Abend in Siegendorf
Fragen und Antworten zum "Zukunftsplan Pflege"
Der „Zukunftsplan Pflege“ und das neue Anstellungsmodell für pflegende Angehörige standen im Mittelpunkt eines Info-Abends in Siegendorf
SIEGENDORF. Rund 120 Interessierte lauschten Soziallandesrat Christian Illedits, Harald Keckeis (Geschäftsführer der Pflegeservice Burgenland GmbH) und Michaela Herzog (Pflege- und Sozialberaterin im Bezirk Eisenstadt/Umgebung), als diese die Eckpunkte des im März präsentierten Zukunftsplans vorstellten. „Herzstück des Zukunftsplans ist das Anstellungsmodell für pflegende Angehörige“, sagt Illedits. Dazu habe man bereits die neue Richtlinie zum Sozialhilfegesetz beschlossen, das neue Sozialeinrichtungsgesetz werde in der Landtagssitzung am 17. Oktober abschließend behandelt. „Dann haben wir alle gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des ,Zukunftsplans Pflege‘ geschaffen.“
Anstellung seit 1. Oktober möglich
Wie berichtet, können pflegende Angehörige seit dem 1. Oktober bei der Pflegeservice Burgenland GmbH, einer Tochter der Burgenländischen Krankenanstalten-Ges.m.b.H (KRAGES), angestellt werden. Die Entlohnung beträgt 1.700 Euro netto bei einer 40 Stunden-Anstellung, möglich ab Pflegegeldstufe fünf. Die Anstellung garantiert sozialrechtliche Absicherung und ermöglicht den pflegenden Personen, Anrechnungszeiten für die Pension zu sammeln. Im Burgenland würden derzeit 400 bis 600 Personen, vor allem Frauen, Angehörige zu Hause pflegen. Für diese sei das Modell eine Chance, für die eigene Pension vorzusorgen, so Illedits. Wichtig sei im Vorfeld, das Gespräch mit Pflege- und Sozialberaterinnen in der Bezirkshauptmannschaft zu suchen – alle Infos dazu gibt es auf www.pflegeserviceburgenland.at, Telefonische Auskünfte erhält man bei der Pflegehotline des Landes Burgenland unter +43 57 600 1000.
Wichtige Fragen und Antworten
Die 120 Besucher nutzten den Info-Abend auch für brennende Fragen rund um das Anstellungsmodell. Hier ein Auszug:
Gibt es eine Altersgrenze für pflegende Angehörige?
Grundsätzlich muss die Erwerbsfähigkeit gegeben sein und diese ist vom Alter unabhängig. Das heißt, der Pflegende muss physisch und psychisch in der Lage sein, die geforderte Arbeit zu leisten. Ist der pflegende Angehörige bereits in Pension, ist keine Anstellung bei der Gesellschaft möglich. Allerdings gibt es für pensionierte MitbürgerInnen ein alternatives Fördermodell: Pflegende Angehörige, die in Pension sind und die Partnerin bzw. den Partner ab Pflegestufe 3 pflegen, erhalten eine Förderung in Form einer Aufzahlung, wenn das Haushaltsnettoeinkommen unter 1700 Euro liegt.
Welche Tätigkeiten darf ein pflegender Angehöriger mit einer 100-Stunden-Ausbildung im Rahmen der Anstellung verrichten?
Die Tätigkeit pflegender Angehöriger im Anstellungsverhältnis liegt ausschließlich in der Betreuung. Das heißt, bestimmte medizinische und pflegerische Tätigkeiten sind nicht zulässig. Die erlaubten Tätigkeiten sind im Dienstvertrag genau geregelt. Es gibt einen Katalog von Tätigkeiten, die dafür speziell ausgebildetem Personal vorbehalten sind. Sehr wohl ist es aber möglich, Tätigkeiten im „privaten“ Rahmen, also wie bisher, zu leisten.
Ist eine Anstellung möglich, wenn die zu pflegende Person in einer Tagesbetreuung ist? Doppelförderungen sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Tagesbetreuung ist eine geförderte Einrichtung, deshalb ist ein Anstellungsverhältnis nicht möglich. Das bedeutet, man muss sich entscheiden: entweder Tagesbetreuung oder das Anstellungsmodell für pflegende Angehörige.
Wer darf angestellt werden? Wie ist der Begriff „pflegende Angehörige“ definiert?
Dieser Begriff ist relativ weit gefasst. Angehörige sind Personen, die bis zur 2. Parentel mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind (Ehepartner, Elternteile, Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, Geschwister). Wer pflegt, das bestimmt der/die zu Pflegende. Weitere Voraussetzungen sind die Österreichische bzw. EU-Unionsbürgerschaft, die persönliche Eignung und Geschäftsfähigkeit.
Wer pflegt die zu pflegende Person, wenn die pflegende Person in Urlaub geht?
Im Fall von Krankheit oder Urlaub des pflegenden Angehörigen wird eine ersatzweise Versorgung über Ersatzpersonal oder Entlastungsangebote (wie z.B. durch Kurzzeitpflege) gewährleistet. Konkret gibt es Absprachen zwischen der Burgenländische Pflegeservice GmbH mit Trägern der mobilen Hauskrankenpflege. Wichtig ist, dass die mobile Hauskrankenpflege vor Ort tätig sein muss. Dazu soll ein burgenlandweites Netz aufgebaut werden. Die Kosten der Ersatzangebote trägt die Pflegeservice Burgenland.
Ist ein zweiter Job neben dem Anstellungsmodell möglich?
Ja, jedoch darf in Summe die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht überschritten werden. D. h., beim Beschäftigungsmodell der Pflegestufe 3, das eine 20 Stunden-Anstellung vorsieht, kann bis zu 20 Stunden pro Woche zusätzlich gearbeitet werden. Der Zweitjob muss aber in der Nähe zur zu pflegenden Person liegen. Als Faustregel gilt, dass die Fahrzeit zum Pflegenden 15 Minuten nicht übersteigen soll.
Was passiert bei einem längeren Krankenhausaufenthalt des zu Pflegenden?
Ab einem Monat endet das Dienstverhältnis, weil sich mit einem längeren Krankenhausaufenthalt in der Regel auch die Lebens- und Betreuungssituation des zu Pflegenden grundlegend ändert. Eine begonnene Ausbildung, ob Grundkurs oder jene zur Heimhilfe, wird bis zum Abschluss durch das Land gefördert. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat.
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