Ausnahmen bei der Registrierkasse
Auch mehr als zwei Monate nach Einführung der Registrierkassen-Pflicht ist die Verunsicherung groß.
BEZIRK (ah). Vor allem bei den Ausnahmeregelungen herrscht Nachholbedarf, wie Barbara Postl von der Wirtschaftskammer Oberösterreich bestätigt: "Wir haben extrem viele Anfragen, vor allem von Vereinen, Feuerwehren und Parteien, die nachfragen, wie das bei ihren Festen aussieht."
Grundsätzlich muss jeder Betrieb ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro netto, sofern auch die Barumsätze 7500 Euro netto überschreiten, die Bareinnahmen mit einer Registrierkasse elektronisch aufzeichnen. Die Registrierkassenpflicht betrifft demnach auch Vereine, sofern sie die Umsatzgrenzen überschreiten. Für abgabenrechtlich begünstige Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, gibt es Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht. Dies vor allem für unentbehrliche Hilfsbetriebe und kleine Vereinsgfeste. Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe sind Theatervorstellungen eines Theatervereins, Konzertveranstaltungen von Musikvereinen und der Amateursportbetrieb eines Sportvereines.
Johannes Pasquali, Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen ergänzt: "Es gibt eine Übergangsfrist im ersten Quartal 2016, in der eine fehlende Registrierkasse straffrei gestellt ist. Im zweiten Quartal müssen die Betroffenen ernsthafte Gründe vorweisen können, warum sie noch keine Registrierkasse haben." Das Bundesfinanzministerium klärt auf seiner Homepage www.bmf.gv.at im Bereich „Top Themen“ unter „Vereine und Registrierkassenpflicht“ auf und bietet Infotage an.
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