Lodern darf's nur mit Antrag
Wer am Wochenende ein Osterfeuer abbrennen will, muss dafür frühzeitig einen Antrag stellen.
FELDKIRCHEN. Wer am Samstag einen Osterhaufen abbrennen will, muss das Brauchtumsfeuer entweder per Onlineformular oder direkt am Gemeindeamt spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen melden. Die Gemeinde gibt neben der Feuerwehr auch der Polizei bekannt, wo Osterhaufen abgeheizt werden.
Antrag bis Gründonnerstag
"Gründonnerstag Mittag ist für den Antrag Deadline", heißt es aus der Stadtgemeinde Feldkirchen. Wer kein Formular ausgefüllt hat, darf kein Osterfeuer abheizen. Am Antrag ist gleichzeitig eine verantwortliche Person zu nennen. "Sollte irgendetwas nicht in Ordnung sein oder unsachgemäß verbrannt werden, wird diese Person zur Rechenschaft gezogen", gibt die zuständige Sachbearbeiterin bekannt.
Laub darf in den Haufen
Das Verbrennen von biogenen Materialien wie Stroh, Holz, Baumschnitt oder Laub ist erlaubt. Ein Abbrennen im bebauten Gebiet ist verboten. Wichtig ist laut Bezirks-Feuerwehrkommandant Hugo Irrasch, dass vor dem Entzünden nachgesehen wird, dass sich keine Kleintiere wie Igel und Co. in der Zwischenzeit im Osterhaufen eingenistet haben. "Das Abbrennen darf nur unter ständiger Aufsicht sowie ohne Rauch- und Geruchsbelästigung gegenüber Anrainer erfolgen", klärt Irrasch auf und fügt an: "Bei Aufkommen von Wind, Niederschlag und Funkenflug sowie bei Verlassen der Feuerstelle ist das Feuer sofort zu löschen".
Rechtliche Infos
Als Brauchtumsfeuer gelten: Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag, Sonnwend- und Johannisfeuer (in der Nacht von 21. auf 22. Juni), 10. Oktober-Feuer (in der Nacht von 9. auf 10. Oktober) sowie Georgsfeuer (22. bis 24. April).
Wenn aufgrund schlechter Witterung ein Abrennen nicht möglich ist, können Osterfeuer am vorangehenden und darauffolgenden Wochenende entzündet werden.
Das Schießen muss bewilligt werden
Für das Böllerschießen muss man sich an die BH wenden: Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen mit Böllerpatronen und aufgrund einer behördlichen Bewilligung zu feierlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, gestattet. Voraussetzungen sind das vollendete 18. Lebensjahr, Verlässlichkeit und schießtechnische Kenntnisse.
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