Kein Geld erhalten?

Wenn man als Handelsangestellter am 8. Dezember gearbeitet hat, musste die Entlohnung dafür spätestens bis zum 31. Jänner erfolgen. Falls dies nicht der Fall ist, sollte man sich an die Kärntner Arbeiterkammer wenden, denn Lohnansprüche können verfallen. Es gilt eine Verfalssfrist von nur wenigen Monaten, deshalb müssen die Ansprüche schnellstens schriftlich reklamiert werden.

Für die Arbeit am 8. Dezember bekommt man Überstunden ausbezahlt oder Zeitausgleich gutgeschrieben.
AK-Experte Wolfram Lechner dazu: „Wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer normalerweise frei gehabt hätte, dann sind die gearbeiteten Stunden zusätzlich zum Feiertagsentgelt als Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag abzugelten.“
Es gibt auch einen Freizeitanspruch: Für vier Stunden Arbeit gibt es vier Stunden Zeitausgleich, für mehr als vier Stunden Beschäftigung gibt es acht Stunden Zeitausgleich. Der Zeitausgleich muss bis 31. März verbraucht werden.

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