NÖ Hundehaltegesetz
Neue Regeln für das Halten von Hunden

Wer sich ab 1. Juni einen (zusätzlichen) Hund anschafft, braucht den Hundepass.  | Foto: Pilz
  • Wer sich ab 1. Juni einen (zusätzlichen) Hund anschafft, braucht den Hundepass.
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Mit 1. Juni trat das neue NÖ Hundehaltegesetz und Sachkundeverordnung in Kraft. Hundehalter müssen unter anderem den sogenannten Hundepass erbringen.

BEZIRK GMÜND. Wer sich als Hundehalter oder Hundehalterin ab dem 1. Juni einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, braucht einen Nachweis der allgemeinen Sachkunde, den sogenannten "NÖ Hundepass". "Der Hundehalter hat diesen grundsätzlich bei der verpflichtenden Meldung bei der zuständigen Gemeinde zu erbringen. Sollte dieser jedoch bei der Meldung noch nicht vorliegen, ist er binnen sechs Monaten der Gemeinde nachzureichen", erklärt Bezirkshauptmann Christian Pehofer.

Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist der allgemeine Sachkundenachweis nicht zu erbringen. Erst wenn ein weiterer Hund im Haushalt aufgenommen wird, ist er verpflichtend. Bestimmte Ausbildungen und erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde.

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde ist die erweiterte Sachkunde zu absolvieren. Auch hier gilt die gesetzlich geregelte sechsmonatige Nachreichfrist. "Hier gibt es aber noch eine spezielle Regelung für junge Hunde: der Nachweis der erweiterten Sachkunde ist dann innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen", erläutert Pehofer.

Was passiert, wenn die sechsmonatige Nachreichfrist abgelaufen ist? "Es ist ein Verwaltungsstrafverfahren durch die Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft durch Anzeigelegung einzuleiten. Des Weiteren kann in bestimmten Fällen durch die Gemeinde ein Hundehalteverbot bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde ausgesprochen werden", so Pehofer.

Sachkundevorträge

Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt/eine Tierärztin und eine zweistündige durch eine fachkundige Person. Nach der Teilnahme an der dreistündigen Informationsveranstaltung wird der Hundepass ausgestellt. Es muss keine Prüfung abgelegt werden. Termine für die Veranstaltungen findet man unter dogaudit.info.

Die Regelung für die erweiterte Sachkunde entspricht inhaltlich den Anforderungen des ehemaligen "Nachweises der erforderlichen Sachkunde". Dieser ist bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zumindest zehn Stunden zu absolvieren und umfasst einen theoretischen sowie einen praktischen Teil.

"Die allgemeine und die erweiterte Sachkunde unterscheiden sich dadurch, dass die allgemeine nur einmal vom Hundehalter für alle gehaltenen Hunde absolviert werden muss, die erweiterte jedoch für jeden Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential und jeden auffälligen Hund", so Pehofer. Die allgemeine Sachkunde ist somit "nur einmal im Leben" zu absolvieren.

Haftpflichtversicherung

Zusätzlich zum Hundepass ist für alle neu angeschafften Hunde der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 725.000 Euro pro Hund für Personen- und Sachschäden erforderlich. Für bereits gehaltene Hunde gibt es eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2025 für die Vorlage des Nachweises der ausreichenden Versicherung oder Anpassung der ausreichenden Haftpflichtversicherung.

Obergrenze

Laut neuem Gesetzt ist die Haltung von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt verboten. Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und bei auffälligen Hunden gilt die Obergrenze von zwei. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Züchter.

Weitere Infos auf: oekv.at



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