Die Angst vor der Verfassung

Dr. Hermann Arnold meldet sich in der Causa Agrar zu Wort! | Foto: privat
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(mh). Dr. Hermann Arnold aus Mutters, ehemaliger Landesamtsdirektor und Bgm. von Mutters, geht mit LA Bgm. Rudolf Nagl in der Causa Agrar hart ins Gericht: "Wenn man die jämmerliche Diskussion der ÖVP-Abgeordneten Nagl und Kuenz zum Thema Agrargemeinschaften im Sonderlandtag vom 22. Oktober verfolgt hat und dann noch den Artikel im Bezirksblatt liest, worin sich Nagl gar auf seinen Eid auf die Verfassung beruft und deswegen eine Korrektur des verfassungswidrigen Eigentumsentzugs für nicht zulässig hält, dann muss man daran erinnern, dass der Herr Landeshauptmann wiederholt erklärt hat, dass eine Rückübertragung des Eigentums nicht in Frage kommt. Dies trotz der in dieser Frage vom strapazierten Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in der Zusammenfassung getroffenen deutlichen Feststellung - ich zitiere wörtlich – 'Die in § 1 vorgesehene Rückübertragung atypischen Gemeindeguts in das Alleineigentum der Gemeinde ist geeignet, einen jahrzehntelangen Konflikt zu bereinigen, und liegt damit im öffentlichen Interesse!'

Verfassungswidriger Zustand
Es sei also nicht die Angst vor dem Verfassungsbruch, auf die man sich berufen will, sondern schlicht und einfach das Versprechen zugunsten einiger Privilegierter, den – offensichtlich verfassungswidrigen – Zustand mit allen Mittel beizubehalten und so die Gemeinden im Regen stehen zu lassen und zu schädigen, so Arnold weiter. "LA Nagl hat im übrigen übersehen, dass er dazu noch als Bürgermeister auch ein Gelöbnis abgelegt hat, das beinhaltet, dass er in Treue die Rechtsordnung der Republik Österreich zu befolgen und sein Amt uneigennützig und unparteiisch auszuüben hat," kritisiert Arnold. "Teil dieser Rechtsordnung ist u.a. die Gemeindeordnung, die verpflichtet, das Gemeindevermögen sorgsam zu verwalten und zu erhalten."

Recht und Unrecht
Schließlich bräuchte man gar kein besonderer Jurist zu sein, um zu erkennen, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung des offensichtlich rechtswidrigen Vorganges des seinerzeitigen Eigentumsentzuges zugunsten einiger Begünstigter zulässig, ja sogar geboten ist.
Dr. Hermann Arnold: "Mir ist im Laufe meiner beruflichen Tätigkeit kein Fall bekannt, wonach die wiederholten Aufhebungen durch vom Landtag beschlossener grundverkehrsbehördlicher Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis geführt hätte, dass der Landtag es als verfassungswidrig angesehen hätte, die entsprechende Korrektur vorzunehmen. Es ist freilich nicht auszuschließen, dass damals mangels verfassungskundiger Abgeordneter oben angeführter Qualität das Empfinden für Recht und Unrecht ein anderes war und die Umsetzung höchstgerichtlicher Entscheidungen auch als Bestandteil der Rechtsordnung gesehen wurde!"

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