Freiheit in Rieden tabu
Der Frühling lockt uns ins Freie. Doch Füße weg vom Acker!
¶BEZIRK (sg). Zwei Spaziergänger gehen den Güterweg am Kögel entlang. Sie halten inne und beobachten einen Winzer, der die Ranken eines Weinstockes auf den Draht schnürt. Gerne wären sie jetzt quer durch die Weingartenzeilen marschiert. Doch weil ein Winzer hier ist, zögern sie. Und das zurecht.
„Grundsätzlich sind Wälder die einzigen frei zugänglichen Flächen auf dieser Welt“, scherzt Konrad Hackl von der Landwirtschaftskammer.
Achtung! Spazieren verboten
Doch dahinter verbirgt sich bittere Wahrheit. „Äcker, Obst- und Weingärten dürfen von betriebsfremden Personen nicht betreten werden“, informiert Hackl, „das ist gesetzlich so geregelt.“ Gerade auf Weinbergen verlocken Natursteintreppen oder Zufahrten zu Weingärten Spaziergänger.
„Auch wenn es wie ein Weg aussieht, gilt Betreten verboten“, weiß Hackl, „mit Schildern, die den Durchgang verbieten, schützen sich Grundbesitzer.“ Denn sollte ein Passant nachweisen, einen Weg 30 Jahre lang regelmäßig benutzt zu haben, könnte er bei der Gemeinde ein ersessenes Wegerecht beantragen.
Spazieren ist Besitzstörung
„Es gibt einen Grundstücksbesitzer, der Spaziergänger in seinem Weingarten sogar fotografierte und anzeigte“, erzählt Hackl. So scharf reagieren zum Glück die wenigsten Landwirte. Aber es ist gut zu wissen, dass sie berechtigt wären, eine Besitzstörungsklage einzubringen, wenn jemand ihr Areal betritt.
„Betreten verboten“ gilt für Weingärten und Äcker. Immer mehr zäunen ihre Rieden ein. „Einzäunen ist legal“, erklärt Landwirtschaftskammer-Experte Konrad Hackl, „allein schon wegen der Gefahr des Wildverbisses.“
Das Gesetz soll verhindern, dass der Grundbesitzer für Verletzungen haftet, die sich ein Spaziergänger zuzieht. Oft verschmutzen Passanten Grundstücke. Und wo schon einmal eine Flasche liegt (siehe oben), da ist die Gefahr, zu verknöcheln, groß.
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