Veröffentlichung des Geburtstages: Wo bleibt der Datenschutz?
Datenschutz? Dürfen Gemeinden Geburtsdaten weitergeben? Wir haben bei Rechtsanwältin Isabella Bucher nachgefragt
HORN. Ein Geburtstag ist ein freudiges Ereignis, das natürlich gefeiert gehört. Viele Gratulanten melden sich telefonisch, statten einen Besuch ab oder nehmen über soziale Medien Kontakt mit dem Jubilar oder der Jubilarin auf.
Manchmal kommen Glückwünsche von Personen, bei denen man verwundert ist, woher diese vom Geburtstag Kenntnis erlangt haben. Auf Nachfrage teilen die Gratulanten mit, dass sie es in einer Regionalzeitung gelesen haben. Nunmehr stellt sich die Frage, dürfen Lokalmedien, Gemeindenachrichten etc. ohne die Zustimmung der betreffenden Person Geburtstage oder andere Jubiläen veröffentlichen, wo bleibt hier der Datenschutz?
Grundsätzlich gilt, dass alle Melde-, Verwaltungs- und Personenstandsdaten bei der Verarbeitung zu schützen sind. Veröffentlichungen über Geburtstage, Jubiläen etc sind nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung nur mit Zustimmung des Betroffenen erlaubt.
Dies gilt jedoch nicht in jedem Bundesland. In Niederösterreich bestimmt § 5 des Niederösterreichischen Ehrungsgesetzes: “Das Land Niederösterreich und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich die geehrten Personen nicht schriftlich dagegen ausgesprochen haben.“
In diesen Fällen ist eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung rechtmäßig, wenn kein Widerspruch vorliegt.
Sollte trotz Widerspruch eine Veröffentlichung erfolgen, steht es dem Betroffenen frei, Schadenersatz geltend zu machen bzw. eine Meldung bei der österreichischen Datenschutzbehörde durchzuführen.
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