Die DO´s and DON`Ts für Ferialjobs

„Die Sommerferien stehen vor der Tür und zahlreiche Jugendliche werden sich auch diesen Sommer das Taschengeld mit Ferialjobs aufstocken. Damit am Ende des Tages allerdings auch die Abrechnung stimmt, sollte das ein oder andere Wesentliche im Auge behalten werden“, so Landesobmann Nationalrat Dominik Schrott. Da Ferialjobber in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und somit normale Arbeitnehmer sind, gelten auch für sie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das heißt, auch Ferialjobber sind ordnungsgemäß sozialversichert, haben Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung, Sonderzahlungen, Urlaub als auch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand. „Zu Beginn eines jeden Arbeitsverhältnisses sollten die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages wie Beginn und Ende der Arbeitszeit, genaue Bezeichnung der Tätigkeit sowie die Höhe des Entgeltes schriftlich festgehalten werden, um bei Unstimmigkeiten für beide Seiten klare Verhältnisse zu schaffen“ so Schrott.
Die Rechtslage ist allerdings bei Schülern und Studenten, die im Rahmen ihres Lehrplans ein Pflichtpraktikum absolvieren, anders ausgestaltet, weist NR Dominik Schrott darauf hin. „Je nach Branche und Kollektivvertrag werden hier die Pflichtpraktika unterschiedlich geregelt. Im Tourismus stehen beispielsweise die Praktikanten in einem ordentlichen Dienstverhältnis und haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Hingegen werden in anderen Sparten die Praktika oft gar nicht – oder wenn, dann nur mit kleinen „Goodies“ abgegolten. Damit Jugendliche hier nicht bereits bei ihren ersten Berufserfahrungen enttäuscht werden, sollten sie sich vorab über die kollektivvertraglichen Regelungen informieren“, so JVP-Chef NR Schrott abschließend. Die JVP Tirol hat für Fragen im Zusammenhang mit Ferialjobs eigens eine Hotline eingerichtet. Sie ist unter +43 663 03 00 8610 zu erreichen.

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