Aufsichtspflicht von Schulkind verletzt?

Mag. Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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  • hochgeladen von Manuela Eber

Laut Statistik Austria wurden im Vorjahr 502 Kinder bei Verkehrsunfällen verletzt- davon rund 100 alleine in Wien. Fast jeder sechste Verkehrsunfall passierte dabei am Schulweg. Besonders gefährdet auf diesen Strecken sind Volksschüler im Alter von sieben bis acht Jahren. Viele Eltern sind unsicher, ab wann sie ihre Kinder alleine in die Schule gehen lassen dürfen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, dass die Aufsichtspflicht unter anderem von Alter, Reife und Entwicklung des Kindes abhängt.

Gerade derzeit stellen sich viele Eltern oftmals die Frage: Ab wann darf mein Kind alleine in die Schule und wieder nach Hause gehen? Von „Taferlklassler“ bis Oberstufenschüler wird der Großteil alleine oder mit Kollegen den Schulweg antreten. Dabei gilt als Schulweg stets der kürzeste und sicherste Weg zwischen der Wohnung eines Schülers und seiner Schule oder seinem Unterrichtsort.

Aufsichtspflicht abhängig von mehreren Faktoren

Das notwendige Ausmaß der Aufsicht richtet sich nach Alter, Reife und Entwicklung des Kindes. Weitere Faktoren sind die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Aufsichtführenden und die Art der „Gefahrenquelle“. Bisherige Urteile verdeutlichen die Komplexität, wie Gerichte die Maßstäbe bezüglich Aufsichtspflichten beurteilen, wie nachfolgende Beispiele zeigen: Erlaubt man einem Neunjährigen unbeaufsichtigt auf einer Wohnstraße Rad zu fahren, verstößt man damit gegen die Aufsichtspflicht. Hingegen verletzt man diese nicht, wenn eine Achtjährige mit verkehrsangepassten Verhalten, um 18 Uhr für eine kleine Besorgung weggeschickt wird.

Aufsichtspflichtig sind in erster Linie die Eltern, während des Unterrichts und Schulveranstaltungen auch Lehrer. Je nach Situation können auch Kindergärtner, Pflegeeltern oder Babysitter als Aufsichtspersonen gelten. Die Aufsichtspflicht darf nicht überspannt werden; das heißt, eine vollständige Überwachung des Kindes ist nicht zumutbar.

Verursacht das Kind auf dem Schulweg selbst einen Schaden, stellt sich die Frage nach der Haftung. Grundsätzlich beginnt die Deliktsfähigkeit erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr. „Allerdings kann es davor in Ausnahmefällen – unter Berücksichtigung der persönlichen Reife und Einsichtsfähigkeit – zur Haftung des Kindes selbst kommen. Haben Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, haften sie für ihre Kinder“, klärt Jurist Ingo Kaufmann von der D.A.S. Versicherung auf.

Kinder vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen

Laut § 3 StVo erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. „Kinder sind ausdrücklich vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen. Straßenbenützer dürfen deshalb nicht darauf vertrauen, dass diese die maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen“, so Kaufmann abschließend.

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