KLAGENFURTER
Pflichten von Hausbesitzern im Winter

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Im Winter haben Hausbesitzer eine Reihe von Pflichten. Wir haben uns beim Vermögensberater und Versicherungsmakler Gerhard Kahl erkundigt, worauf hierbei zu achten ist.

Bei Schneefall im Winter werden öffentliche Wege von der Gemeinde geräumt und betreut. Haus- beziehungsweise Grundstücksbesitzer haben hierbei auf folgende Dinge zu achten. Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von drei Metern entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen, erzählt uns der Vermögensberater und Versicherungsmakler Gerhard Kahl. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch gestreut werden. Wenn das Grundstück und angrenzende Wege im Winter nicht ordentlich geräumt und gestreut sind und ein Passant verunglückt, sei der Eigentümer haftbar. Wird die Schneeräumpflicht einem Mieter oder einer externen Firma übertragen, würden diese die Haftung übernehmen. Ist aber kein Gehsteig beziehungsweise Gehweg vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein ein Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

Dachwartung

Schneemassen können das Dach belasten und nicht nur zu Schäden führen, sondern wie auch Eiszapfen Passanten auf Gehwegen gefährden. Daher haben Besitzer und Verkaufshütten dafür zu sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt würden, fährt Kahl fort.

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Versicherung

Es ist ratsam, vor Wintereinbruch die Versicherungsdeckung zu überprüfen. Mit der Gebäudeversicherung seien zwar Umweltschäden abgedeckt, die Haftungsgrenzen der Versicherung liegen jedoch deutlich unter der allgemeinen Haftpflicht-Versicherungssumme. „Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz oft nur für punktuell auftretende Schäden,“ erklärt Kahl.

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