TRANSPARENZ in der Landeshauptstadt?
Klagenfurt am Wörthersee - Rund 4.400 Genossenschaftsmitglieder von der Wassergenossenschaft Glanfurtregulierung "AUSGESCHIEDEN".

Wo bleiben die im obigem Zusammenhang erforderlichen Informationen von den Funktionären der  Wassergenossenschaft, von den Beamten des Landes und der Stadt Klagenfurt etc..  

Soweit eruiert werden konnte, wurden rund 4.400 Genossenschaftsmitglieder mit "erzwungener Mitgliedschaft" in den Stadtteilen Viktring, Waidmannsdorf, ST. Ruprecht und Ebenthaler-Siedlung im Jahr 2021 als Genossenschaftsmitglieder  ausgeschieden. Somit hat die Wassergenossenschaft Glanfurtregulierung  die Anzahl der  Genossenschaftsmitglieder von rund 4.500 auf aktuell rund  85 reduziert.
Für hunderte Genossenschaftsmitglieder ist diese "Mitglieder-Ausschluss-Aktion 2021" von den Funktionären (Ausschuss und Vorstand)  der Wassergenossenschaft  Glanfurtregulierung aufgrund der bis heute fehlenden Informationen etc., nicht nachvollziehbar.   
Und warum das Thema  nicht im Klagenfurter Gemeinderat diskutiert und beschlossen etc. wurde, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Auch die "Kärntner Medien" - immerhin geht es um rund 4.400  "ausgeschiedene Genossenschaftsmitglieder - haben über die Ursachen und Gründe etc. noch nicht berichtet?

Offene Fragen, eventuelle Haftungen und wo gibt es Informationen und Unterstützung zu nachstehenden Punkten?

- Im Wasserrechtsgesetz (WRG.) im § 82 steht u.a. zum "Ausscheiden" von Genossenschaftsmitgliedern: 
- Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.  
- War die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.
- Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehaltenen Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.

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